A. Grundsätzliche Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 82 FGO verweist hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen über die Beweisaufnahme und die einzelnen Beweisarten wie auch § 98 VwGO und § 118 SGG auf die Vorschriften der 358 bis 371; 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 ZPO. Der Verweis gilt nicht für den Urkundsbeweis, für den jedoch einzelne Vorschriften der ZPO über § 155 Satz 1 FGO zur Anwendung kommen (Rz. 10).
B. Verfahren
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Wegen des Verfahrens, d. h. mit der Anordnung der Beweisaufnahme durch förmlichen Beweisbeschluss, dem äußeren Beweisverfahren und den Beweisterminen verweist § 82 FGO auf §§ 358 bis 370 ZPO, die den folgenden Wortlaut haben:
§ 358 ZPO Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.
§ 358a ZPO Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor der mündlichen Verhandlung
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
- eine Beweisaufnahme vor dem beauftragen oder ersuchten Richter
- die Einholung amtlicher Auskünfte,
- die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen nach § 377 Abs. 3
- die Begutachtung durch Sachverständige,
- die Einnahme eines Augenscheins.
§ 359 ZPO Inhalt des Beweisbeschlusses
Der Beweisbeschluss enthält:
- die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
- die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
- die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
§ 360 ZPO Änderung des Beweisbeschlusses
Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Falle von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.
Tz. 2a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Anwendung des § 82 FGO i. V. m. § 360 ZPO ist gemäß § 155 FGO i. V. m. § 295 ZPO heilbar (BFH v. 14.01.2009, II B 79/08, ZSteu 2009, R 480).
§ 361 ZPO Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
(2) Ist die Terminbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
§ 362 ZPO Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übersendet der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift, die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.
§ 363 ZPO Beweisaufnahme im Ausland
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen Konsularbeamten erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) bleiben unberührt. Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073.
§ 364 ZPO Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe.
(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe.
(3) In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluss eine Frist zu bestimmen, binnen der von dem Beweisführer die Urkunde auf der Geschäftsstelle niederzulegen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
(4) Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Ort und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntnis zu setzen, dass dieser seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so...