Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Nach § 83 Satz 1 FGO sind die Beteiligten von allen Beweisterminen zu benachrichtigen und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Beweistermin ist entweder die mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO) oder der Termin vor dem beauftragten Richter (§ 81 Abs. 2 FGO) oder dem um Rechtshilfe ersuchten (auswärtigen) Gericht (§ 81 Abs. 2 FGO) und schließlich auch der vor dem Vorsitzenden bzw. dem Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren (§ 79 Abs. 3 FGO). Für die Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung, die ihrerseits grundsätzlich öffentlich ist (§ 52 FGO i. V. m. § 169 GVG; s. § 52 FGO Rz. 2 ff.), gilt gem. § 83 Satz 1 FGO der Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit: Den Beteiligten steht das Recht zu, der Beweisaufnahme beizuwohnen und an ihr durch sachdienliche Fragen an Zeugen und Sachverständigen mitzuwirken (§ 83 Satz 2 FGO; BFH v. 07.03.1957, IV 305/55 U, BStBl III 1957, 197); das folgt aus dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Gleichwohl ist die Beweiserhebung nicht davon abhängig, dass ein ordnungsgemäß benachrichtigter (§ 53 FGO) Beteiligter zum Termin auch erscheint, es sei denn, dass sein persönliches Erscheinen gem. § 80 FGO notwendig ist.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 83 Satz 1 FGO betrifft nur Beweisaufnahmen des Gerichts betrifft, jedoch haben die Beteiligten auch in Bezug auf außergerichtliche Informationsmaßnahmen eines Sachverständigen grds. ein Recht auf ausreichend frühzeitige Benachrichtigung und auf Anwesenheit (BFH v. 26.03.1980, II R 67/79, BStBl II 1980, 515). Die Verletzung dieses Rechts kann als fehlerhafte Erhebung des Sachverständigenbeweises anzusehen sein. Soll in der mündlichen Verhandlung ein Sachverständiger das von ihm schriftlich erstattete Gutachten erläutern (§ 82 FGO i. V. m. § 411 Abs. 3 ZPO), wird die mündliche Verhandlung damit zu einem Beweistermin, von dem die Beteiligten entsprechend benachrichtigt werden müssen (BFH v. 26.01.1979, III R 99/76, BStBl II 1979, 254).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Beteiligten haben gem. § 83 Satz 2 FGO das Recht, an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen zu richten. Sachdienlich ist jede Frage, die geeignet ist, die Sachaufklärung im Rahmen des Beweisthemas unmittelbar oder mittelbar zu fördern (Herbert in Gräber, § 83 FGO Rz. 4). Dem den Beteiligten eröffneten Fragerecht (§ 83 Satz 2 FGO) entspricht im Rahmen der Prozessverantwortung auf der anderen Seite die Pflicht, selbst Fragen zu stellen (vgl. z. B. BFH v. 29.01.2014, III B 106/13, BFH/NV 2014/705). Wird ausdrücklich oder stillschweigend auf das Fragerecht oder Rüge der Verletzung des Fragerechts verzichtet, führt dies regelmäßig zum Verlust des Rügerechts vor dem BFH (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 295 ZPO; BFH v. 14.01.2009, II B 79/08, ZSteu 2009, R 480; BFH v. 29.01.2014, III B 106/13, BFH/NV 2014, 705); denn auch im Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme gilt der Grundsatz der Prozessförderungspflicht (in diesem Zusammenhang auch BFH v. 28.01.1993, X B 80/92, BFH/NV 1994, 108). Die Beteiligten, der Zeuge, der Sachverständige und das Gericht (auch der einzelne Richter im Senat) haben das Recht, einzelne Fragen als nicht sachdienlich zu beanstanden. Über die Zulässigkeit einer Frage ist durch Beschluss zu entscheiden (Herbert in Gräber, § 83 FGO Rz. 5), der aber als prozessleitende Verfügung gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht gesondert anfechtbar ist. Weist das FG eine sachdienliche Frage zu Unrecht zurück, liegt darin ein Verfahrensmangel i. S. des § 119 Nr. 3 FGO, der mit der NZB (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 1 FGO) gerügt werden kann (BFH v. 29.01.2014, III B 106/13, BFH/NV 2014, 705).