Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift ergänzt die Verpflichtung, als Zeuge auszusagen und den Zeugeneid zu leisten, durch sachbedingte Hilfspflichten und koordiniert den Finanzprozess mit dem steuerlichen Verwaltungsverfahren (Herbert in Gräber, § 85 FGO Rz. 1; Seer in Tipke/Kruse, § 85 FGO Rz. 1). Dazu verweist § 85 FGO auf §§ 97, 99, 100, 104 AO; wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu diesen Vorschriften verwiesen. Aus dem Verweis folgt z. B., dass das FG auch von Dritten die Vorlage, von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren sowie elektronischen Dokumenten verlangen kann (§ 85 FGO i. V. m. § 97 AO). Für die Vorlage von entsprechenden Unterlagen der Beteiligten gilt § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO. Wegen der Erzwingung der Zeugenaussage s. § 84 FGO Rz. 1. Gegen die Ordnungsmaßnahmen ist die Beschwerde gem. § 128 Abs. 1 FGO gegeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?