Schrifttum
Loschelder, Aufhebung, Verlegung und Vertagung von Gerichtsterminen, AO-StB 2004, 259.
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 91 FGO regelt die Ladungsfrist und weitere Formalia zur Ladung sowie zum Sitzungsort. Für die Terminsladung gilt außerdem § 53 FGO. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, ist die Ladung gem. § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO an ihn zu richten (s. § 62 FGO Rz. 28). Dies gilt so lange, bis die Mandatsniederlegung dem Gericht angezeigt wird. Wenn sie erst nach Absendung der Ladung angezeigt wird, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Ladung (BFH v. 08.11.2013, X B 118/13, BFH/NV 2014, 364). Die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO; s. § 96 FGO Rz. 4) gebietet u. a., die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß zu laden; dabei genügt es, wenn der Prozessbevollmächtigte geladen wird (BFH v. 08.10.2012, I B 22/12, BFH/NV 2013, 389; Schallmoser in HHSp, § 91 FGO Rz. 40).
Tz. 1a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Aus § 91 Abs. 2 FGO folgt, dass grds. auch ohne die Teilnahme eines Beteiligten verhandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreffende ordnungsgemäß geladen war. Dies gilt nach der Rspr. des BFH sogar auch bei Abwesenheit aller Beteiligten (BFH v. 15.04.2015, I B 101/14, BFH/NV 2015, 1095). War die Ladung ordnungsgemäß, kann auch dann verfahrensfehlerfrei ohne den Beteiligten verhandelt und entschieden werden, wenn dieser unverschuldet nicht am Termin teilnehmen konnte (z. B. BFH v. 11.01.2007, VI S 10/06 [PKH], BFH/NV 2007, 936; vgl. auch BFH v. 25.09.2008, VII B 49/08, BFH/NV 2009, 212; BFH v. 01.02.2010, XI B 50/09, BFH/NV 2010, 921; BFH v. 26.04.2010, VII B 84/09, BFH/NV 2010, 1637; BFH v. 15.04.2015, I B 101/14, BFH/NV 2015, 1095; BFH v. 15.11.2016, VI R 48/15, BFH/NV 2017, 284). Dabei ist jedoch auch im Übrigen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu beachten (BFH v. 04.12.2017, X B 91/17, BFH/NV 2018, 342). Eine Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) wegen unverschuldeter Versäumung des Termins kommt nicht in Betracht (BFH v. 11.01.2007, VI S 10/06 [PKH], BFH/NV 2007, 936). Das Ausbleiben des Beteiligten ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Sachaufklärung (BFH v. 29.06.1972, V R 9/71, BStBl II 1972, 952). Das FG ist aber nicht verpflichtet, nach ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf die Rechtsfolgen des Ausbleibens eines Beteiligten besonders hinzuweisen (BFH v. 28.02.2001, I B 163/00, juris). § 91 Abs. 2 FGO gilt nicht, wenn das persönliche Erscheinen der Beteiligten angeordnet ist (§ 80 FGO); ohne ihn kann dann nicht verhandelt werden (s. § 80 FGO Rz. 1 ff.). Andererseits ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus dafür zu sorgen, dass der Beteiligte in die Lage versetzt wird, in der mündlichen Verhandlung persönlich zu erscheinen, wenn ein in Haft befindlicher, fristgerecht geladener Beteiligter gegen den Termin keine Einwendungen erhoben hat (BFH v. 22.03.1977, VII R 110/74, BStBl II 1977, 650). Wird der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten, ist § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO zu beachten (s. § 62 FGO Rz. 28). Eine Beschwerde gegen die Ladung als solche ist unstatthaft (BFH v. 21.06.2006, III B 94/06, juris; BFH v. 08.04.2009, V S 1/09, BFH/NV 2009, 1442), da es sich um eine prozessleitende Verfügung i. S. von § 128 Abs. 2 FGO handelt.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Ladungsfrist beträgt in den Verfahren vor den FG grundsätzlich zwei Wochen (nicht 14 Tage!) und vor dem BFH vier Wochen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO). Bei der Berechnung der Ladungsfrist sind weder der Tag der Zustellung der Ladung noch der Sitzungstag einzubeziehen (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 217 ZPO). Wird die Ladungsfrist nicht eingehalten, so liegt ein Verfahrensmangel vor, und zwar grds. die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3 FGO; z. B. BFH v. 07.10.2010, II S 26/10 [PKH], BFH/NV 2011, 59; BFH v. 17.09.2014, IX B 37/14, BFH/NV 2015, 52). Ein Fall der mangelnden Vertretung i. S. von § 119 Nr. 4 FGO liegt bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist jedenfalls dann nicht vor, wenn der nicht ordnungsgemäß geladene Verfahrensbeteiligte nachweislich vor dem Termin von dessen Anberaumung Kenntnis erhalten sowie einen Schriftsatz zur Begründung der Klage nach Zugang der Ladung gefertigt und noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht eingereicht hat (BFH v. 25.07.1979, VI R 3/79, BStBl II 1979, 654). Außerdem wird ein Verstoß gegen § 91 Abs. 1 FGO geheilt, wenn für den nicht ordnungsgemäß geladenen Beteiligten ein Prozessbevollmächtigter auftritt und den Verstoß nicht rügt (BFH v. 13.06.2005, I B 155/03, juris).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die Terminverlegung bzw. -aufhebung gilt § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 227 ZPO; jedoch ist die Anwendung des § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch § 91 Abs. 4 FGO ausdrücklich ausgeschlossen. Terminsaufhebung meint die Absetzung des Termins vor seinem Beginn ohne gleichzeitige Bestimmung eines neuen gleichartigen Termins (Feskorn in Zöller, § 227 ZPO Rz. 1). Terminverlegu...