Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Erlass eines Zwischenurteils (auch als Gerichtsbescheid, § 90a FGO) kommt nicht nur in dem genannten Fall, sondern allgemein dann in Betracht, wenn ein Streit über Prozessvoraussetzungen (s. § 95 FGO Rz. 2) positiv zu entscheiden ist und es den Umständen nach angebracht erscheint, dies mittels eines selbstständig anfechtbaren Urteils zu tun. Dies ist sinnvoll, wenn der Streit in der Sache noch nicht spruchreif ist (Aspekt der Prozessökonomie). Ob es ein Zwischenurteil erlassen will, entscheidet das Gericht – unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten – nach pflichtmäßigem Ermessen. Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Die Vorabentscheidung über die Zulässigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft worden sind (BFH v. 14.03.1985, IV R 1/81, BStBl II 1985, 368; BFH v. 22.07.2015, V R 50/14, BFH/NV 2015, 1694).
Das Zwischenurteil bindet das Gericht. Ist es rechtskräftig, so bindet es auch das Revisionsgericht.
Verneint das Gericht das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen, ergeht ein die Instanz abschließendes klageabweisendes Endurteil mit Kostenentscheidung.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegen das Zwischenurteil ist unter den Voraussetzungen der §§ 115, 116 FGO die Revision oder NZB gegeben. Der Streitwert entspricht dem der Hauptsache. Für die Zulässigkeit der Revision ist außerdem § 56 Abs. 5 FGO zu beachten, sodass für den Fall eines Zwischenurteils, das ausschließlich über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden hat, Revision nicht in Frage kommt.
Die Entscheidung des BFH im Zwischenstreit ist selbst kein Zwischenurteil. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur die durch das Zwischenurteil entschiedene Frage. Der BFH darf also nicht über den materiellen Streitgegenstand mit entscheiden.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hinsichtlich der Kostenentscheidung gilt:
Das Zwischenurteil des Finanzgerichts kann keine Kostenentscheidung treffen; sie bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Entscheidung des BFH auf die Revision gegen das Zwischenurteil schließt die Kostenentscheidung (zulasten des Revisionsklägers) mit ein, wenn die Revision keinen Erfolg hat. Hebt der BFH das Zwischenurteil unter Abweisung der Klage auf, so bedeutet diese Entscheidung die Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit, sodass Kostenentscheidung erforderlich ist. Anders, wenn der BFH sich auf die Aufhebung des Zwischenurteils beschränkt (mit der Wirkung einer Zurückverweisung). Nach BFH v. 14.05.1976 (III R 22/74, BStBl II 1976, 545) bleibt die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits der Endentscheidung des Finanzgerichts vorbehalten, wenn die Beteiligten den Zwischenstreit in der Revisionsinstanz in der Hauptsache für erledigt erklären.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Über den Gesetzeswortlaut hinaus kann auch über die Zulässigkeit einer Beschwerde durch Zwischenbeschluss entschieden werden. § 97 FGO findet auf das Beschwerdeverfahren sinngemäße Anwendung (BFH v. 11.01.2012, VII B 171/11, BFH/NV 2012, 756).