Katharina Wagner, Dr. Klaus J. Wagner
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Erlass eines – selbstständig anfechtbaren – Teilurteils (auch als Gerichtsbescheid, § 90a FGO) ist statthaft, wenn bei mehreren Klagebegehren (§ 43 FGO) eines oder bei teilbarem Streitgegenstand ein Teil spruchreif ist, während für den übrigen Streitstoff in absehbarer Zeit nicht mit dem Eintritt der Spruchreife zu rechnen ist. Schließen bei einer eventuellen Klagehäufung Haupt- und Hilfsantrag einander aus, so kann der Hauptantrag durch Teilurteil abgewiesen werden (BFH v. 22.11.1968, III R 37/68, BStBl II 1969, 260). Ein nicht statthaftes Teilurteil kann nicht in ein Zwischenurteil umgedeutet werden (BFH v. 25.02.2010, IV R 24/07, BFH/NV 2010, 1491).
Ein Teilurteil ist nur dann zulässig, wenn die durch dieses getroffene Entscheidung durch die noch ausstehende Restentscheidung nicht berührt werden kann. Dies setzt eine Teilbarkeit des Streitgegenstandes voraus, z. B. in den Fällen der subjektiven oder objektiven Klagehäufung. Ob der Streitgegenstand teilbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine selbstständige Entscheidung über einzelne Besteuerungsgrundlagen durch Teilurteil scheidet demnach aus. Ein Teilurteil kann ggf. in den Fällen ergehen, in denen der betreffende Streitpunkt auch gem. § 73 Abs. 1 FGO zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennt werden könnte. Bei subjektiver Klagehäufung scheidet jedoch ein Teilurteil in der Regel aus; soll unterschiedlich entschieden werden, bedarf es stets eines Trennungsbeschlusses. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist ein Teilurteil schon dem Grunde nach ausgeschlossen, wenn beide Ehegatten ein gemeinsames Klageziel verfolgen und dies auch im Verfahren deutlich wird (BFH v. 09.12.2003, VI R 148/01, BFH/NV 2004, 527; BFH v. 15.07.2010, VIII B 39/09, BFH/NV 2010, 2089). Ein Erlass eines Teilurteils kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht oder die Streitgegenstände insgesamt entscheidungsreif sind (BFH v. 30.11.1993, IX R 92/91, BStBl II 1994, 403). Einen Sonderfall eines Teilurteils regelt § 99 FGO.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ob das Gericht ein Teilurteil erlassen will, hat es – unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten – nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Eines Antrages bedarf es nicht, obwohl das Fehlen eines solchen nicht eben für ein Parteiinteresse an einer – selbstständig anfechtbaren – Teilentscheidung spricht. Andererseits ist auch keine Zustimmung der Beteiligten erforderlich.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Hinsichtlich der Kostenentscheidung gilt Folgendes:
Das Teilurteil des FG kann wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung keine Teilkostenentscheidung treffen, vielmehr bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Dies folgt daraus, dass erst in diesem Zeitpunkt endgültig das Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens bestimmt werden kann. Kommt es nicht mehr zu einem Schlussurteil, weil der Kläger nach Ergehen des Teilurteils die Klage im Übrigen zurücknimmt oder der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, ergeht Kostenentscheidung durch Beschluss (§ 143 Abs. 1 FGO), weil kein Fall des § 144 FGO vorliegt.
Ist die Revision gegen das Teilurteil erfolglos, ist vom BFH eine Kostenentscheidung (§ 135 Abs. 2 FGO) hinsichtlich der Kosten der Revision zu treffen; hinsichtlich der Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens ist einheitlich zu entscheiden. Hebt der BFH das Teilurteil auf, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Erledigt sich die Hauptsache des durch Teilurteil entschiedenen Streits in der Revisionsinstanz, so hat der BFH durch Beschluss lediglich die Wirkungslosigkeit des Teilurteils festzustellen; die Kostenentscheidung bleibt der Restentscheidung durch das Finanzgericht vorbehalten.