Schrifttum
Sunder-Plassmann in HHSp, Einf. FGO, Rz. 8 ff.;
Lüke, Grundsätze des Verwaltungsprozesses, JuS 1961, 41;
Tipke, Die Steuerrechtsordnung Band I, 2. Aufl. 2000;
Bartone, Gesellschafterfremdfinanzierung, Bielefeld 2001;
Brandt, Steuerrechtsschutz durch den EuGH, AO-StB 2002, 236 (Teil 1) und 281 (Teil 2);
Brandt, Steuerrechtsschutz durch Verfassungsbeschwerde, AO-StB 2002, 123 (Teil 1) und 166 (Teil 2);
Calliess, Kohärenz und Konvergenz beim europäischen Individualrechtsschutz, NJW 2002, 3577;
Bartone, Die Aufrechnung im Steuerrecht, AO-StB 2003, 122;
Bartone, Die Niederschlagung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, AO-StB 2003, 420;
Seer, Rechtsmittel und Rechtsschutz nach der FGO-Reform, StuW 2003, 193;
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005;
Klein/Sennekamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde, NJW 2007, 945;
Werth, Verfassungsbeschwerde gegen letztinstanzliche Entscheidungen des BFH, AO-StB 2007, 24;
Bartone, Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen letztinstanzliche Entscheidungen des BFH, AO-StB 2008, 224;
Werth, Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO im Kontext der Verfassungsbeschwerde, DStZ 2008, 534;
Bartone, Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters in der Insolvenz des Steuerpflichtigen, AO-StB 2014, 247;
Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 1. Aufl. 2015;
Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015;
Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015;
Jarass, EUGrCh, 3. Aufl. 2016;
Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016;
Sauer, Staatsrecht III, 4. Aufl. 2016;
Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 7. Aufl. 2016;
Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2017;
Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017;
Pieroth/Schlink, Staatsrecht II – Grundrechte, 33. Aufl. 2017.
A. Rechtsentwicklung
I. Das Rechtsmittelverfahren der RAO 1919/1931
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Rechtsmittelverfahren der RAO vom 13.12.1919, auch i. d. F. v. 22.05.1931, war dreifach gegliedert. Gegen Steuerbescheide und diesen gleichstehende Bescheide in Besitz- und Verkehrsteuersachen fand das Berufungsverfahren statt; dieses führte vom Einspruch an das FA über die Berufung an das FG als Tatsacheninstanz zur Rechtsbeschwerde an den RFH als Rechtsinstanz. Im Bereiche der Zölle und Verbrauchsteuern galt das Anfechtungsverfahren, in dem über die Anfechtung das Landesfinanzamt – der Vorläufer der OFD – entschied und nur eine einzige Gerichtsinstanz, nämlich die Rechtsbeschwerde zum RFH, eröffnet war, die sich auf die Nachprüfung auf Rechtsfehler und wesentliche Verfahrensmängel beschränkte. Gegen sonstige Verfügungen der Finanzverwaltungsbehörden war die Beschwerde zur nächsthöheren Behörde eröffnet. Mit Ausnahme von Zwangsmittelsachen, in denen die Rechtsbeschwerde zum RFH stattfand, entschied die Beschwerdebehörde endgültig.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Anfechtungsverfahren, dessen Schwerpunkt in einer Überprüfung der angefochtenen Bescheide durch das Landesfinanzamt lag, und das mit der Rechtsbeschwerde zum RFH nur eine einzige Gerichtsinstanz vorsah, war durch Art. 4 des Erlasses des "Führers und Reichskanzlers" zur Vereinfachung der Verwaltung vom 28.08.1939 (RGBl I 1939, 1535) unmittelbar vor Kriegsausbruch als einheitliches Rechtsmittelverfahren gegen Steuerbescheide jeder Art bestimmt worden. Berücksichtigt man, dass die Rechtsbeschwerde noch durchweg von einer besonderen Zulassung durch den Oberfinanzpräsidenten abhängig gemacht wurde, so wird deutlich, dass diese Maßnahmen im Grunde auf eine Beseitigung der Finanzgerichtsbarkeit zielten. Wegen der Kette von Durchführungsverordnungen, die dem erwähnten Erlass vom 28.08.1939 im Laufe des Krieges nachfolgten und eine immer weitergehende Einengung des Rechtsschutzes zur Folge hatten, auf die Darstellung in Vorbem. A vor § 228 RAO in der zweiten bis sechsten Auflage dieses Kommentars verwiesen. Vgl. im Übrigen auch Sunder-Plassmann in HHSp, Einf. FGO Rz. 53 ff.
II. Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit nach dem Kriege
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit nach Kriegsende wurde durch das Gesetz Nr. 36 des Alliierten Kontrollrates 10.10.1946 (ABl. 1946, 183) über die Verwaltungsgerichte eingeleitet. Art. V dieses Gesetzes hob den Erlass des "Führers und Reichskanzlers" über die Vereinfachung der Verwaltung 28.08.1939 auf, desgleichen die hierzu ergangene Zweite Verordnung v. 06.11.1939 (RGBl I 1939, 2168). Durch diese Maßnahme wurden die durch den aufgehobenen Erlass suspendierten und abgeänderten Gesetzesvorschriften, namentlich der §§ 228 Nr. 1, 229, 259 bis 286 RAO wieder in Kraft gesetzt. Des Weiteren verloren die auf den Erlass gegründeten Durchführungsvorschriften ihre Grundlage, soweit sie der Wiederherstellung einer rechtsstaatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit entgegenstanden. Die Unterschiedlichkeiten der danach ergangenen Zonen- und Länderregelungen beruhen letzten Endes auf dem Blankettcharakter des Kontrollratsgesetzes Nr. 36.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine besondere Finanzgerichtsbarkeit ist in den westlichen Besatzungszonen unterschiedlich erst in den Jahren 1947 bis 1949 wieder eingeführt...