Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 17b regelt die Folgen einer Verweisung nach § 17a GVG. Ohne Einfluss auf die mit der Erhebung der Klage eingetretene Rechtshängigkeit (§ 66 FGO) wird der Rechtsstreit nach Unanfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem im Verweisungsbeschluss genannten Gericht anhängig (§ 17b Abs. 1 GVG). Das bisherige Verfahren bildet mit dem weiteren Verfahren vor dem Gericht, an das verwiesen wurde, eine Einheit, und zwar auch kostenrechtlich (§ 17b Abs. 2 Satz 1 GVG; BFH v. 14.10.2003, VIII S 15/03, BFH/NV 2004, 81). Die dem Kläger in jedem Fall aufzuerlegenden Mehrkosten (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG) belaufen sich auf die Differenz zwischen den Kosten, die bei ursprünglicher Anrufung des i. S. des Rechtswegs "richtigen" Gerichts entstanden wären, zu den tatsächlichen Kosten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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