(1) 1Eine Jubiläumszuwendung in Geld oder Geldeswert ist nur im Rahmen des § 3 LStDV steuerfrei. 2Sie muß im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerjubiläum oder dem Geschäftsjubiläum und zusätzlich zu den Bezügen gegeben werden, auf die der Arbeitnehmer ohnehin einen Rechtsanspruch hat. 3Wegen der Umwandlung einer steuerpflichtigen Sonderzuwendung in eine steuerfreie Jubiläumszuwendung vgl. BFH-Urteil vom 31. 10. 1986 - BStBl 1987 II S. 139. 4Zur Einbehaltung der Lohnsteuer bei einer steuerpflichtigen Jubiläumszuwendung Hinweis auf Abschnitte 115 Abs. 2 und 119 Abs. 5.
(2) 1Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Jubiläumszuwendung und dem Arbeitnehmerjubiläum ist im allgemeinen gewahrt, wenn die Jubiläumszuwendung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Jubiläum oder anläßlich einer Betriebsfeier zur Ehrung aller Jubilare innerhalb von zwölf Monaten nach dem Jubiläum gewährt wird. 2Darüber hinaus ist bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitnehmerjubiläum der zeitliche Zusammenhang auch dann gewahrt, wenn statt dessen ein anderer Zeitpunkt zum Anlaß für die Zuwendung genommen wird, der höchstens fünf Jahre vor den bezeichneten Jubiläumsdienstzeiten liegt; wird die Zuwendung bei voller Ausschöpfung des Fünfjahreszeitraums anläßlich des 35-, 45- oder 55jährigen Jubiläums gegeben, so ist der zeitliche Zusammenhang auch dann noch gewahrt, wenn die Zuwendung innerhalb von drei Monaten vor dem maßgebenden Jubiläum gewährt wird. 3Die Steuerfreiheit tritt jedoch nur dann ein, wenn innerhalb des Fünfjahreszeitraums im Anschluß an eine steuerfreie Jubiläumszuwendung keine weitere steuerfreie Jubiläumszuwendung gewährt wird. 4Will der Arbeitgeber z. B. einem Arbeitnehmer sowohl zum 35jährigen als auch zum 40jährigen Jubiläum etwas zuwenden, kann er wählen, auf welche Zuwendung § 3 Abs. 1 Nr. 3 LStDV angewendet werden soll. 5Deshalb ist eine vom Arbeitgeber vorgezogene steuerfreie Zuwendung bis 2 400 DM unabhängig davon anzuerkennen, ob noch eine weitere Jubiläumszuwendung innerhalb des Fünfjahreszeitraums gewährt wird. 6Dadurch wird allerdings die Steuerfreiheit jeder weiteren Jubiläumszuwendung innerhalb desselben Fünfjahreszeitraums ausgeschlossen. 7Das gilt auch insoweit, als der Höchstbetrag von 2 400 DM durch die erste Zuwendung nicht ausgeschöpft worden ist. 8Wegen des zeitlichen Zusammenhangs bei nachträglichen Jubiläumszuwendungen vgl. BFH-Urteile vom 26. 2. 1965 (BStBl III S. 366), vom 23. 4. 1965 (BStBl III S. 460) und vom 17. 9. 1974 (BStBl 1975 II S. 49).
(3) 1Zur Berechnung der maßgebenden Dienstzeiten darf der Arbeitgeber auch Zeiträume berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer beschäftigt war
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in Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben, deren wesentliche Grundlagen auf den Arbeitgeber übergegangen sind, oder |
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bei Arbeitgebern, die mit dem jetzigen Arbeitgeber durch Organschaft oder in anderer enger Weise verbunden sind. Das gilt in Fällen, in denen die Verbindung nicht mehr besteht, nur für die Zeiträume bis zur Auflösung der Verbindung. |
2Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung von Zeiträumen, in denen der Arbeitnehmer bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt war, deren Aufgaben (Funktionen) auf den jetzigen Arbeitgeber übergegangen sind. 3In allen Fällen ist Voraussetzung, daß eine solche Handhabung nicht der Verkehrsauffassung widerspricht. 4In den Fällen der Nummer 2 ist außerdem Voraussetzung, daß alle Arbeitgeber, wenn die Verbindung noch besteht, die gleiche Regelung getroffen haben. 5Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die bei einem früheren Arbeitgeber verbrachten Dienstzeiten berücksichtigt werden können, vgl. auch BFH-Urteil vom 19. 2. 1960 (BStBl III S. 121). 6Der Steuerfreiheit steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber bestimmte Zeiten in die Ermittlung der maßgebenden Beschäftigungsdauer einbezieht, z. B.
- Zeiten der Arbeitslosigkeit, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vorher oder nachher bei ihm beschäftigt war, oder
- Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nachher bei ihm beschäftigt oder wiederbeschäftigt war, oder wenn der Arbeitgeber bestimmte Zeiten, z. B. Ausbildungsjahre, bei der Berechnung ausschließt. 7Für die Steuerfreiheit einer Jubiläumszuwendung ist nicht Voraussetzung, daß das Dienstverhältnis zu demselben Arbeitgeber ohne Unterbrechung bestanden hat. 8Mehrere selbständige Beschäftigungszeiträume bei demselben Arbeitgeber können für die Berechnung der maßgeblichen Dienstzeiten zusammengerechnet werden.
(4) Werden Jubiläumszuwendungen von einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Bundespost oder von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt, so sind die in § 3 Abs. 1 LStDV hinsichtlich der Dienstzeit bezeichneten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit stets als erfüllt anzusehen, wenn die Dienstzeit
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nach Tarifverträgen oder |
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nach Richtlinien, die von einer ob... |