(1) 1Nach § 3 Nr. 68 EStG 1987 waren bis einschließlich 1988 Zinsersparnisse bei einem unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen sowie Zinszuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei, wenn das Darlehen mit der Errichtung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen Gebäude zusammenhing und soweit die Zinsersparnisse und Zinszuschüsse insgesamt 2 000 DM im Kalenderjahr nicht überstiegen. 2Für die Kalenderjahre 1989 bis 2000 ist § 3 Nr. 68 EStG 1987 nach der Übergangsregelung in § 52 EStG auf Zinsersparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehen weiter anzuwenden, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vorteile hinausgehen.

 

(2) 1Zinsersparnisse im Sinne des § 3 Nr. 68 EStG 1987 ergeben sich, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Darlehen zu einem Zinssatz von weniger als 4 v.H. erhält. 2Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Damnum vereinbart, so ist für die Berechnung der Zinsersparnis vom Effektivzins auszugehen. 3Zinszuschüsse sind Leistungen, die der Arbeitnehmer im Hinblick auf ein von ihm aufgenommenes Darlehen von seinem Arbeitgeber erhält. 4Den Zinszuschüssen stehen die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten Aufwendungszuschüsse gleich. 5Das sind Leistungen, die ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst von seinem Arbeitgeber im Rahmen der Wohnungsfürsorge zur Minderung der durch die Errichtung oder den Erwerb seiner Wohnung entstehenden laufenden Kosten erhält.

Zusammenhang zwischen Darlehen und Wohnung

 

(3) 1Der nach § 3 Nr. 68 EStG 1987 erforderliche Zusammenhang zwischen dem Darlehen und der Errichtung oder dem Erwerb einer Wohnung liegt auch vor, wenn das Darlehen

 

1.

zur Verbesserung der Wohnung bestimmt ist und die Verbesserung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung steht. 2Eine Verbesserung ist anzunehmen, wenn es sich bei den mit dem Darlehen finanzierten Aufwendungen um Herstellungskosten im Sinne von Abschnitt 157 Abs. 3 und 5 EStR handelt oder wenn Maßnahmen im Sinne von § 82 a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 EStDV 1986 oder von § 82 a Abs. 1 Nr. 1 EStDV 1981 oder Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des BMF-Schreibens vom 24. 11. 1982 (BStBl I S. 868) durchgeführt werden oder

 

2.

zur Ablösung von Verpflichtungen bestimmt ist, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Erwerb stehen.

2Der Zusammenhang wird jedoch nicht allein dadurch hergestellt, daß das Grundstück, auf dem sich die eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung befindet, als dingliche Sicherung für das aufgenommene Darlehen dient. 3An dem Zusammenhang zwischen dem Darlehen und der Errichtung einer Wohnung fehlt es auch, wenn der Arbeitnehmer zunächst nur Grund und Boden erwirbt. 4Hatte der Arbeitnehmer jedoch eine Wohnung erworben, kann davon ausgegangen werden, daß das Darlehen - auch soweit es auf die Finanzierung des Grund und Bodens entfiel - im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung steht.

 

(4) 1§ 3 Nr. 68 EStG 1987 wird nur angewendet, wenn der Arbeitnehmer Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung ist. 2Die Wohnung muß vom Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. 3Die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an Dritte ist auch dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, wenn der Dritte keine gesicherte Rechtsposition erlangt. 4Es reicht jedoch aus, daß die Wohnung nur zu einem Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 5Es ist ferner nicht erforderlich, daß die Wohnung vom Arbeitnehmer ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 6Deshalb kann § 3 Nr. 68 EStG 1987 auch bei zeitweise zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ferien- oder Wochenendwohnungen angewendet werden.

 

(5) 1Ob die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, bestimmt sich grundsätzlich nach der Art der Nutzung unmittelbar im Anschluß an die Errichtung oder den Erwerb. 2Im Fall des Absatzes 3 Nr. 2 muß die Wohnung auch im Zeitpunkt der Ablösung der Verpflichtungen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. 3Im Falle der Errichtung einer Wohnung können Zinsersparnisse und Zinszuschüsse bereits während der Errichtungsphase unter der Voraussetzung steuerfrei gewährt werden, daß die Wohnung unmittelbar im Anschluß an die Errichtung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 4Wird die Wohnung mit der Absicht errichtet, sie zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und kann sie aus zwingenden Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, so ist dies so lange unschädlich, als die Absicht zur Eigennutzung weiterhin besteht; in diesen Fällen tritt die Steuerfreiheit der Zinsersparnisse und Zinszuschüsse jedoch erst von dem Zeitpunkt an ein, von dem an der Arbeitnehmer die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 5Wenn sich die Art der Nutzung später ändert, bleibt die Steuerfreiheit erhalten.

 

(6) 1Zinsersparnisse, Zinszuschüsse und gleichgestellte Aufwendungszuschüsse eines Jahres sind gegebenenfalls zusammenzurechnen und insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 2 000 DM jährlich je Dienstverhältnis nicht übersteigen. 2Steht de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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