(1) 1Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zu, so sind diese ebenso wie Barlohnzahlungen entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen (vgl. Abschnitt 115). 2Für die Besteuerung unentgeltlicher Sachbezüge ist deren Geldwert maßgebend. 3Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern. 4Der Geldwert ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln (Absatz 2) oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (Absatz). 5Besondere Bewertungsvorschriften gelten nach § 8 Abs. 3 EStG für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit diese Sachbezüge nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert werden (vgl. dazu Abschnitt 32), sowie nach § 19 a Abs. 8 EStG für den Bezug für Vermögensbeteiligungen (vgl. dazu Abschnitt 77).
(2) 1Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte (Absatz 3) festgesetzt sind und die nicht nach § 8 Abs. 3 EStG (Abschnitt 32) zu bewerten sind, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. 2Der übliche Endpreis einer Ware oder Dienstleistung ist der Preis, der für diese Ware oder Dienstleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr nach der Preisangabenverordnung gegenüber Letztverbrauchern angegeben wird. 3Er schließt die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein und läßt den Abzug eines Preisnachlasses nicht zu. 4Bietet der Arbeitgeber die zu bewertende Ware oder Dienstleistung unter vergleichbaren Bedingungen in nicht unerheblichem Umfang fremden Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als den üblichen Endpreis an, ist dieser Endpreis anzusetzen. 5Bei einem umfangreichen Warenangebot, von dem fremde Letztverbraucher ausgeschlossen sind, kann der übliche Endpreis einer Ware auch auf Grund repräsentativer Erhebungen über die relative Preisdifferenz für die gängigsten Einzelstücke jeder Warengruppe ermittelt werden. 6Maßgebend für die Preisfeststellung ist der Ort, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet. 7Läßt sich an diesem Ort der übliche Endpreis nicht feststellen, z. B. weil dort gleichartige Güter an fremde Letztverbraucher nicht abgegeben werden, so ist der übliche Endpreis zu schätzen.
(3) 1Amtliche Sachbezugswerte werden durch die Sachbezugsverordnung, die Bekanntmachung des Werts der Beköstigung in der Seeschiffahrt und Fischerei oder durch Erlasse der obersten Landesfinanzbehörden nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG festgesetzt. 2Die amtlichen Sachbezugswerte sind, soweit nicht die Vorschriften des § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden sind, ausnahmslos für die Sachbezüge maßgebend, für die sie bestimmt sind. 3Die Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung gelten nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, es sei denn, daß sie offensichtlich zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würden. 4Die amtlichen Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag für Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt worden sind. 5Sie gelten nicht, wenn die vorgesehenen Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden (BFH-Urteil vom 16. 3. 1962 - BStBl III S. 284); in diesen Fällen sind grundsätzlich die Barvergütungen zu versteuern.6 Werden die Barvergütungen nur gelegentlich oder vorübergehend gezahlt, z. B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung, für die Dauer einer Krankheit oder eines Urlaubs, so sind die amtlichen Sachbezugswerte weiter anzuwenden, wenn mit der Barvergütung nicht mehr als der tatsächliche Wert der Sachbezüge abgegolten wird; geht die Barvergütung über den tatsächlichen Wert der Sachbezüge hinaus, so ist die Barvergütung der Besteuerung zugrunde zu legen.
(4) 1Für die Bewertung von Kost und Wohnung sind die amtlichen Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung maßgebend. 2Dabei ist der amtliche Sachbezugswert für die Wohnung grundsätzlich auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer überlassene Wohnung gemietet und gegebenenfalls mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat. 3Dagegen ist die Überlassung einer Wohnung mit der ortsüblichen Miete zu bewerten (Absatz 5), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben der Wohnung keine Kost oder nur eine Mahlzeit im Betrieb (Absatz 6) zur Verfügung stellt. 4Wird in den Fällen des Satzes 3 auch Heizung und Beleuchtung zur Verfügung gestellt, so ist die Heizung zusätzlich zum Mietwert der Wohnung mit dem ortsüblichen Preis und die Beleuchtung mit dem sich aus § 1 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung ergebenden Wert anzusetzen.
(5) 1Als ortsüblicher Mietwert für Wohnungen, für die nach Absatz 4 nicht der amtliche Sachbezugswert maßgebend ist, ist die Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Lage, Art, Größe, A...