(1) 1Eine zeitlich unbeschränkte doppelte Haushaltsführung haben nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG Arbeitnehmer, die beruflich außerhalb des Ortes, an dem sie einen eigenen Hausstand (Familienhausstand, Absatz 3) unterhalten, beschäftigt sind und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung (Absatz 4) haben. 2Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich. 3Das Beziehen der Zweitwohnung oder die mit der Begründung einer Zweitwohnung verbundene Aufteilung einer Haushaltsführung auf zwei Wohnungen muß durch die berufliche Beschäftigung veranlaßt gewesen sein (BFH-Urteile vom 2.12.1981 - BStBl 1982 II S. 297 und 323 sowie vom 22.9.1988 - BStBl 1989 II S. 293). 4Wenn dies zutrifft, ist es unerheblich, ob in der Folgezeit auch die Beibehaltung beider Wohnungen beruflich veranlaßt ist (BFH-Urteil vom 30. 9. 1988 - BStBI 1989 II S. 103). 5Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die berufliche Beschäftigung nach Abschnitt 37 Abs. 3 als Dienstreise anzuerkennen ist.
(2) 1Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlaßt. 2Es ist gleichgültig, ob die Zweitwohnung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wechsel des Beschäftigungsorts, nachträglich (BFH-Urteil vom 9. 3. 1979 - BStBl II S. 520) oder im Rahmen eines Umzugs aus einer privat begründeten Zweitwohnung (BFH-Urteil vom 26. 8. 1988 - BStBI 1989 II S. 89) bezogen worden ist. 3Eine beruflich veranlaßte Aufteilung einer Haushaltsführung liegt auch in den Fällen vor, in denen der Familienhausstand nach der Eheschließung am Beschäftigungsort des ebenfalls berufstätigen Ehegatten begründet (BFH-Urteile vom 6. 9. 1977 - BStBI 1978 II S. 32, vom 20. 3. 1980 - BStBl II S. 455 und vom 4.10.1989 - BStBI 1990 II S. 321) oder wegen der Aufnahme einer Berufstätigkeit des Ehegatten an dessen Beschäftigungsort verlegt und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung des Arbeitnehmers begründet worden ist (BFH-Urteil vom 2. 10. 1987 - BStBl II S. 852). 4Dagegen ist die Aufteilung einer Haushaltsführung nicht durch die berufliche Beschäftigung veranlaßt, wenn der Arbeitnehmer seinen Familienhausstand nach der Eheschließung in der außerhalb des Beschäftigungsorts liegenden Wohnung des nicht berufstätigen Ehegatten begründet (BFH-Urteil vom 20. 12. 1982 - BStBl II S. 306) oder aus anderen privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt und im Zusammenhang damit am Beschäftigungsort die Zweitwohnung begründet hat (BFH-Urteile vom 10. 11. 1978 - BStBI 1979 Il S. 219 und vom 2. 12. 1981 - BStBI 1982 II S. 297). 5Bezieht ein Arbeitnehmer, der seinen Familienhausstand vom Beschäftigungsort weg verlegt hat, nach mehreren Jahren oder aus gesundheitlichen Gründen, die in der Zwischenzeit eingetreten sind, am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung, so kann dies durch die berufliche Beschäftigung veranlaßt sein (BFH-Urteile vom 30.10.1987 - BStBl 1988 S. 358 und vom 22. 9. 1988 - BStBl 1989 II S. 94). 6Bei Zuzug aus dem Ausland kann das Beziehen einer Zweitwohnung auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn der Arbeitnehmer politisches Asyl beantragt oder erhält. 7Unterhält der Arbeitnehmer neben dem Hausstand am bisherigen Wohnort auch am Beschäftigungsort einen Hausstand, so liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Hausstand am Beschäftigungsort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet (BFH-Urteile vom 25. 3. 1988 - BStBl II S. 582 und 584).
(3) 1Ein Familienhausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers und seines Ehegatten entsprechende Wohnung voraus, in der auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem er sich sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt (BFH-Urteile vom 9. 11. 1971 - BStBI 1972 II S. 148 und vom 16. 12. 1983 - BStBI 1984 II S. 521). 2Die Intensität der persönlichen Mitwirkung des Arbeitnehmers am hauswirtschaftlichen Leben hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und wird entscheidend bestimmt von dem Ausmaß der räumlichen Trennung. 3Bei größerer Entfernung zwischen dem Familienhausstand und der Zweitwohnung, insbesondere bei einem Familienhausstand im Ausland, ist eine maßgebliche persönliche Mitwirkung anzunehmen, wenn wenigstens eine Familienheimfahrt im Kalenderjahr durchgeführt wird. 4Bei Arbeitnehmern mit einem Familienhausstand in weit entfernt liegenden Ländern, z. B. Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen, kann eine maßgebliche persönliche Mitwirkung am hauswirtschaftlichen Leben noch angenommen werden, wenn nur alle zwei bis drei Jahre eine Familienheimfahrt unternommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 2. 9. 1977 - BStBl 1978 II S. 26). 5Bei den in Absatz 2 Satz 6 bezeichneten Arbeitnehmern, die Familienheimfahrten unterlassen, sind hieraus für einen Zeitraum von etwa fünf Jahren keine nachteiligen Schlüsse zu ziehen, wenn ...