(1) 1Bei den nachstehend bezeichneten Berufsgruppen können die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Umzugskosten, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Mehraufwendungen bei doppelter Haushaftsführung nach Maßgabe der Abschnitte 41 bis 43 als Werbungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1 EStG) anerkannt werden. 2Zur Abgeltung der übrigen Werbungskosten werden folgende Pauschbeträge neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum Abzug zugelassen:
1. |
bei Artisten 265 DM monatlich. Zu den Artisten gehören Akrobaten, Jongleure und Universalartisten, Zauberkünstler und Dressurkünstler, Schnellmaler und Musikalartisten, Bauchredner und Imitatoren, Komiker, Humoristen, Ansager und Disk-Jockeys, Sänger und Tänzer, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen; |
2. |
bei darstellenden Künstlern
a) |
365 DM monatlich, soweit sie solistische Leistungen erbringen, |
b) |
265 DM monatlich, soweit sie Leistungen innerhalb einer Gruppe, z. B. in einem Chor oder einem Ballett, erbringen oder als Inspizienten oder Regieassistenten tätig sind. |
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3Zu den darstellenden Künstlern gehören Schauspieler und Puppenspieler, Opernsänger, Operettensänger, Musicalsänger, Lied- und Oratoriensänger sowie Sänger der Unterhaltungsmusik, Ballett-Tänzer, Ballett-Meister, Ballett-Repetitoren, Solorepetitoren und Choreographen, Regisseure, Regieassistenten und Inspizienten. 4Nicht dazu gehören die künstlerisch-technischen Mitarbeiter im Bereich der darstellenden Kunst, z. B. Kostüm- und Maskenbildner, Film- und Fernsehcutter;
3. |
bei Journalisten 115 DM monatlich. 1Zu den Journalisten gehören nur diejenigen Personen, die in einem Dienstverhältnis die journalistische Tätigkeit hauptberuflich für Zeitungen oder Zeitschriften, bei Nachrichtenagenturen, Korrespondenzbüros oder Rundfunkunternehmen ausüben. 2Eine journalistische Tätigkeit übt nicht aus, wer nicht auf redaktionellem Gebiet, sondern z. B. auf dem der Werbung oder des Anzeigengeschäfts, tätig ist. 3Die hauptberufliche journalistische Tätigkeit kann von Mitgliedern eines journalistischen Fachverbands durch eine Bescheinigung ihres Verbands und sonst in jeder geeigneten Form nachgewiesen werden. |
(2) 1Übt ein Arbeitnehmer in einem Monat nebeneinander mehrere der in Absatz 1 genannten Berufe aus, so ist der höchste der in Betracht kommenden Werbungskosten-Pauschbeträge zugrunde zu legen. 2Übt ein Arbeitnehmer mehrere der in Absatz 1 genannten Berufe nacheinander aus, so sind die in Betracht kommenden Pauschbeträge entsprechend der jeweiligen Dauer der Berufsausübung zu berücksichtigen. 3Für die zeitanteilige Aufteilung der Monatsbeträge gilt Abschnitt 111 Abs. 6 Sätze 2 und 3.
(3) 1Die Werbungskosten-Pauschbeträge sind im allgemeinen Höchstbeträge. 2Ein Abweichen nach unten wird in Betracht kommen, wenn die Werbungskosten besonders niedrig sind, z. B. wenn ein Teil der Aufwendungen, die mit dem Pauschbetrag abgegolten werden sollen, vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. 3Wenn Reisekosten steuerfrei ersetzt werden, ist der Pauschbetrag um die steuerfreie Ersatzleistung zu kürzen (vgl. BFH-Urteil vom 10. 8. 1990 - BStBl II S. 1065).
(4) 1Werden andere als die nach Absatz 1 Satz 1 gesondert abziehbaren Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, so sind die vorstehenden Regelungen nicht anwendbar. 2Die Berücksichtigung der Werbungskosten richtet sich in diesem Falle nach den allgemeinen Vorschriften.