Einführung
(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 1993 enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.
(2) 1Die Lohnsteuer-Richtlinien 1993 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1992 zufließen. 2Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.
1. Steuerpflicht
(1) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen -, soweit die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt ist. 2Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt.
(2) 1Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG gelten deutsche Staatsangehörige ohne diplomatischen oder konsularischen Status sowie ihre nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die bei deutschen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Inland und Ausland tätig sind. 2Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer allein oder zusammen mit seinem Ehegatten im Wohnsitzstaat einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Wert von nicht mehr als 5 000 DM im Kalenderjahr bezieht. 3Dies ist durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde nachzuweisen. 4Im Wohnsitzstaat einkommensteuerpflichtige Einnahmen sind allein solche, die nach dem Recht des jeweiligen Staates steuerbar und nicht sachlich von der Steuer befreit sind; der Begriff Einnahmen ist nicht im Sinne von Einkünften zu verstehen (BFH-Urteil vom 19. 6. 1991 - BStBl II S. 914).
2. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
(1) 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). 1Es ist wie folgt zu ermitteln:
1 |
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten |
2 |
+ |
nachzuversteuernder Betrag (§ 10 a EStG) |
3 |
+ |
aufgelöste Akkumulationsrücklage (§ 58 Abs. 2 EStG) |
4 |
+ |
Hinzurechnungsbetrag (§ 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Auslandsinvestitionsgesetz) |
5 |
- |
ausländische Verluste bei DBA (§ 2 a Abs. 3 Satz 1 EStG) |
6 |
= |
Summe der Einkünfte |
7 |
- |
Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) |
8 |
- |
Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
9 |
= |
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) |
10 |
- |
Sonderausgaben (§§ 10, 10 b, 10 c EStG) |
11 |
- |
außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33 c EStG) |
12 |
- |
Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10 e bis 10 h, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 7 EStG und § 7 Fördergebietsgesetz) |
13 |
- |
Verlustabzug (§§ 10 d, 2 a Abs. 3 Satz 2 EStG) |
14 |
= |
Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) |
15 |
- |
Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) |
16 |
- |
Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) |
17 |
- |
Tariffreibetrag (§ 32 Abs. 8 EStG) |
18 |
- |
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EstDV |
19 |
= |
zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). |
(2) 1Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§§ 26, 26 b EStG) ist nur ein Gesamtbetrag der Einkünfte, ein Einkommen und ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln. 2Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten (§§ 26, 26 a EStG) sind der Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln. 3Außergewöhnliche Belastungen der Ehegatten sind jedoch nach § 26 a Abs. 2 EStG zusammenzurechnen und bei den Ehegatten je zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn sie nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen (vgl. Abschnitt 174 a Abs. 3 EStR). 4Wegen der besonderen Veranlagung für das Kalenderjahr der Eheschließung vgl. Abschnitt 174 c EStR.
3. Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer
(1) 1Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6 EStG) ist wie folgt zu ermitteln:
1 |
Steuerbetrag |
|
|
a) laut Grundtabelle/Splittingtabelle (32 a Abs. 1, 5, § 50 Abs. 3 EStG) oder |
|
|
b) nach dem bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) sich ergebenden Steuersatz |
2 |
+ |
Steuer auf Grund Berechnung nach den §§ 34, 34 b, 34 c Abs. 4 EStG |
3 |
= |
tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1, 5 EStG) |
4 |
- |
ausländische Steuern nach § 34 c Abs. 1 und 6 EStG, § 12 AStG |
5 |
- |
Steuerermäßigung bei Land- und Forstwirten nach § 34 e EStG |
6 |
- |
Steuerermäßigung für Einkünfte aus Berlin (West) nach den §§ 21, 22 BerlinFG |
7 |
+ |
Steuern nach § 34 c Abs. 5 EStG |
8 |
- |
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigung für eigengenutztes Wohneigentum (§ 34 f Abs. 1, 2 EStG) |
9 |
- |
Steuerermäßigung ... |