Umfang des Werbungskostenabzugs
(1) 1Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nur in begrenztem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden. 2Abzugsbeschränkungen gelten bei Aufwendungen für
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mehrere Fahrten an einem Arbeitstag (s. Absatz 2), |
2. |
Fahrten von und zu verschiedenen Wohnungen (s. Absatz 3) und |
3. |
Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen, Motorrad oder Motorroller (s. Absätze 4 bis 6). |
3Der Werbungskostenabzug ist nicht davon abhängig, daß die Fahrtkosten notwendig waren. 4Die für das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anzusetzenden Fahrtkosten sind auch dann abziehbar, wenn bei der Wahl eines anderen Verkehrsmittels oder Beförderungstarifs geringere Werbungskosten entstanden wären (BFH-Urteil vom 25.9.1970 - BStBl 1971 II S. 55).
Mehrere Fahrten an einem Arbeitstag
(2) Aufwendungen für mehr als eine arbeitstägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem Dienstverhältnis sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nur als Werbungskosten abziehbar, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte
1. |
wegen eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit, z. B. abends, am arbeitsfreien Wochenende oder als Krankenhausarzt während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft (BFH-Urteil vom 20.3.1992 - BStBl II S. 835), oder |
2. |
wegen einer um mindestens vier Stunden unterbrochenen regelmäßigen Arbeitszeit zweimal täglich |
aufsuchen muß.
Maßgebliche Wohnung
(3) 1Als Ausgangspunkt für die Fahrten kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht. 2Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen, nicht dagegen ein Hotelzimmer oder eine fremde Wohnung, in denen der Arbeitnehmer nur kurzfristig aus privaten Gründen übernachtet (BFH-Urteil vom 25.3.1988 - BStBl II S. 706). 3Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können Fahrten von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.12.1985 - BStBl 1986 II S. 221). 4Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie (BFH-Urteile vom 10.11.1978 - BStBl 1979 II S. 219 und vom 3.10.1985 - BStBl 1986 II S. 95). 5Die Wohnung kann aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, daß sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. 9Satz 3 ist auch dann anwendbar, wenn die Fahrt an der näher zur Arbeitsstätte liegenden Wohnung unterbrochen wird (BFH-Urteil vom 20.12.1991 - BStBl 1992 II S. 306).
Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug
(4) 1Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit einem eigenen oder einem ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen, Motorrad oder Motorroller dürfen - vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 - nur mit dem Kilometer-Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG als Werbungskosten angesetzt werden, soweit sie nicht bei einer Einsatzwechseltätigkeit nach Abschnitt 38 Abs. 5 als Reisekosten angesetzt werden können. 2Ein Kraftfahrzeug ist dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen, wenn es dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen worden ist oder wenn es der Arbeitnehmer von dritter Seite geliehen, gemietet oder geleast hat. 3Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte nur deshalb aufsucht, um von dort eine Dienstreise anzutreten oder Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder ähnliche Reisefolgetätigkeiten auszuüben (BFH-Urteile vom 18.1.1991 - BStBl II S. 408 und vom 2.2.1994 - BStBl II S. 422). 4Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag gilt nicht für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis (BFH-Urteil vom 9.12.1988 - BStBl 1989 II S. 296) - vgl. dazu Abschnitt 37 Abs. 3 Satz 7 - sowie für Fahrten, die durch täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt sind und eine Art Reisetätigkeit darstellen (BFH-Urteil vom 2.2.1994 a.a.O.). 5Eine Fahrt zwischen ...