(1) 1Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, darf grundsätzlich unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden. 2Durch die Zahlung der Beträge an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV; →BFH-Urteil vom 29.7.1960 – BStBl III S. 404); sie haben dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte, gegebenenfalls für ein zweites Dienstverhältnis, vorzulegen. 3Wegen der Ausstellung einer Lohnsteuerkarte bei Tod des Ehegatten wird auf LStR 110 Abs. 5 verwiesen. 4Bei laufendem Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder für den Sterbemonat gezahlt wird, kann der Steuerabzug aus Vereinfachungsgründen noch nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden; die Lohnsteuerbescheinigung ist jedoch auch in diesem Fall auf der Lohnsteuerkarte des Erben auszuschreiben.
(2) 1Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn an einen Erben oder einen Hinterbliebenen aus, so ist der Lohnsteuerabzug vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 4 nur nach dessen Besteuerungsmerkmalen durchzuführen. 2Die an die übrigen Anspruchsberechtigten weitergegebenen Beträge stellen im Kalenderjahr der Weitergabe negative Einnahmen dar. 3Handelt es sich dabei um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG, so ist für die Berechnung der negativen Einnahmen zunächst vom Bruttobetrag der an die anderen Anspruchsberechtigten weitergegebenen Beträge auszugehen; dieser Bruttobetrag ist sodann um den Unterschied zwischen dem beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Versorgungs-Freibetrag und dem auf den verbleibenden Anteil des Zahlungsempfängers entfallenden Versorgungs-Freibetrag zu kürzen.
Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 6 000 DM zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den auf der Lohnsteuerkarte des B eingetragenen Merkmalen unter Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags von (40 v.H. von 6 000 DM =) 2 400 DM erhoben. B gibt später je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 4 500 DM). Auf den dem B verbleibenden Anteil (1 500 DM) entfällt ein Versorgungs-Freibetrag von 600 DM. Beim Lohnsteuerabzug wurden 2 400 DM berücksichtigt. Der Unterschiedsbetrag von 1 800 DM ist von der Gesamtsumme der an die anderen Hinterbliebenen weitergegebenen Beträge abzuziehen, so daß sich eine negative Einnahme von (4 500 DM./.1 800 DM =) 2 700 DM ergibt.
4Die Auseinandersetzungszahlungen sind bei den Empfängern – gegebenenfalls vermindert um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) – als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
(3) Für den Steuerabzug durch den Arbeitgeber gilt im übrigen folgendes:
1. |
Beim Arbeitslohn, der noch für die aktive Tätigkeit des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt wird, ist, wie dies bei einer Zahlung an den Arbeitnehmer der Fall gewesen wäre, zwischen laufendem Arbeitslohn, z. B. Lohn für den Sterbemonat oder den Vormonat, und sonstigen Bezügen, z. B. Erfolgsbeteiligung, zu unterscheiden. |
2. |
1Der Arbeitslohn für den Sterbemonat stellt, wenn er arbeitsrechtlich für den gesamten Lohnzahlungszeitraum zu zahlen ist, keinen Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG dar. 2Besteht dagegen ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis zum Todestag, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Leistungen an die Hinterbliebenen um Versorgungsbezüge. 3Dies gilt entsprechend für den Fall, daß die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen für den Sterbemonat lediglich die Zahlung von Hinterbliebenenbezügen vorsehen oder keine vertraglichen Abmachungen über die Arbeitslohnbemessung bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Lohnzahlungszeitraums bestehen. 4Auch in diesen Fällen stellt nur der Teil der Bezüge, der auf die Zeit nach dem Todestag entfällt, einen Versorgungsbezug dar. 5Wegen der Berechnung des Freibetrags für Versorgungsbezüge wird auf LStR 116 verwiesen. 6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 ist der Versorgungs-Freibetrag nicht zu berücksichtigen. |
3. |
1Das Sterbegeld ist ein Versorgungsbezug und stellt grundsätzlich einen sonstigen Bezug dar. 2Dies gilt auch für den Fall, daß als Sterbegeld mehrere Monatsgehälter gezahlt werden, weil es sich hierbei dem Grunde nach nur um die ratenweise Zahlung eines Einmalbetrags handelt. 3Die laufende Zahlung von Witwen- oder Hinterbliebenengeldern im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch den Arbeitgeber ist demgegenüber regelmäßig als laufender Arbeitslohn (Versorgungsbezug) zu behandeln. |
4. |
1Soweit es sich bei den Zahlungen an die Erben oder Hinterbliebenen nicht um Versorgungsbezüge handelt, ist zu prüfen, ob der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) zum Ansatz kommt. 2Dabei ist auf das Lebensalter des jeweiligen Zahlungsempfängers abzustellen. 3Wegen der Berechnung des Altersentlastungsbetrags wird auf LStR 117 verwiesen; Abs... |