Maßgebliche Wohnung
(1) 1Als Ausgangspunkt für die Fahrten kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht. 2Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen. 3Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so können Fahrten von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG nur dann berücksichtigt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5Die Wohnung kann aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, daß sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. 9Die Sätze 4 bis 8 gelten auch für Heimfahrten bei einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung, die nach Ablauf der Zweijahresfrist als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt werden können, unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im Inland oder im Ausland befindet.
Fahrten mit einem zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug
(2) Ein Kraftfahrzeug ist dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen, wenn es dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen worden (→ R 31 Abs. 9) ist oder wenn es der Arbeitnehmer von dritter Seite geliehen, gemietet oder geleast hat.
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
(3) 1Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Aufwendungen, gekürzt um steuerfreie Ersatzleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 34 EStG (→ R 21b), als Werbungskosten angesetzt werden. 2Dies gilt auch für Monats- oder Jahresfahrkarten - einschlielich sogenannter Job-Tickets -, bei denen eine mögliche private Mitbenutzung regelmäßig von untergeordneter Bedeutung ist. 3Es ist für den Werbungskostenabzug unschädlich, daß eine Monats- oder Jahresfahrkarte zusätzlich auch für andere Strecken oder für Nebennutzungen gilt, wenn dadurch die Aufwendungen nicht höher werden. 4Wenn ein Arbeitnehmer, der ein Job-Ticket vom Arbeitgeber erhalten oder erworben hat, nachweist oder glaubhaft macht, daß er auch mit dem eigenen Kraftfahrzeug zur Arbeit gefahren ist, ist insoweit außerdem der Kilometer-Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Fahrten mit anderen Fahrzeugen
(4) Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten bei Benutzung eines Mopeds oder Mofas mit 0,28 DM und bei Benutzung eines Fahrrads mit 0,14 DM je Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden.
Fahrgemeinschaft bei Ehegatten
(5) 1Die Einbeziehung einer Umwegstrecke ist bei einer Fahrgemeinschaft mit dem Ehegatten möglich. 2Die Fahrtkosten für die Arbeitstage, an denen die Ehegatten gemeinsam gefahren sind, können insgesamt nur bei einem Ehegatten oder nach gemeinsamer Wahl der Ehegatten bei jedem Ehegatten gesondert berücksichtigt werden. 3Für die gesonderte Berücksichtigung gilt folgendes: 4Ist die Hälfte der mit dem Kraftfahrzeug arbeitstäglich für die Fahrten zwischen der Wohnung und den Arbeitsstätten tatsächlich zurückgelegten Fahrtkilometer niedriger als die Summe der für jeden Ehegatten gesondert anzusetzenden Entfernungen, so ist die niedrigere Zahl der Kilometer im Verhältnis der für die Ehegatten maßgebenden Entfernungen aufzuteilen und insoweit bei den einzelnen Ehegatten anzusetzen.
Mehrere Dienstverhältnisse
(6) 1Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen deshalb Aufwendungen für berufliche Fahrten zu mehreren räumlich auseinanderliegenden Arbeitsstätten entstehen, können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG wie folgt berücksichtigt werden: 2Kehrt der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in die Wohnung zurück, ist jede Fahrt für sich zu berücksichtigen. 3Werden zwei Arbeitsstätten unmittelbar nacheinander - ohne zwischenzeitliche Rückkehr in die Wohnung - aufgesucht, so ist die Fahrt zur ersten Arbeitsstätte als Umweg bei der Fahrt zur zweiten Arbeitsstätte zu berücksichtigen; in diesem Fall kann jedoch bei der Anwendung der Kilometer-...