(1) Steuerfreie Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen nach § 3 Nr. 10 EStG sind z.B.:

 

1.

das Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit dessen § 67 Abs. 4 und entsprechende Leistungen auf Grund der Beamtengesetze der Länder, wenn die Leistungen nicht wegen einer planmäßigen Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses gezahlt werden ,

 

2.

die Übergangsbeihilfe nach den §§ 12 und 13 und das Übergangsgeld nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,

 

3.

das Entlassungsgeld nach den §§ 52 c, 54 Abs. 4, 54 b, 55, 70 Abs. 5 und 71 G 131.

 

(2) Dagegen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn :

 

1.

die Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes,

 

2.

das Übergangsgeld nach § 14 des Bundesministergesetzes und entsprechende Leistungen auf Grund der Gesetze der Länder.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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