Öffentliche Mittel
→ H 6 EStH zu § 3 Nr. 11 EStG
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG
- Voraussetzung ist eine offene Verausgabung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften und unter gesetzlicher Kontrolle (→ BFH vom 9.4.1975 - BStBl II S. 577 und vom 15.11.1983 - BStBl 1984 II S. 113).
- Empfänger einer steuerfreien Beihilfe können nur Personen sein, denen sie im Hinblick auf den Zweck der Leistung bewilligt worden ist (→ BFH vom 19.06.1997 - BStBl. II S. 652).
- Zu den steuerfreien Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen gehören die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie die Ausbildungszuschüsse nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
- Zu den steuerfreien Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen gehören nicht die Unterhaltszuschüsse an Beamte im Vorbereitungsdienst - Beamtenanwärter (→ BFH vom 12.8.1983 - BStBl II S. 718), die zur Sicherstellung von Nachwuchskräften gezahlten Studienbeihilfen und die für die Fertigung einer Habilitationsschrift gewährten Beihilfen (→ BFH vom 4.5.1972 - BStBl II S. 566).
Stiftungen
→ H 6 EStH zu § 3 Nr. 11 EStG
Stipendien
→ R 6 EStR zu § 3 Nr. 44 EStG
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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