(1) Die Lagerstätten eines Mineralöllagers müssen so beschaffen sein, dass Mineralöle verschiedener Art voneinander getrennt und übersichtlich gelagert werden können.

 

(2) 1Lagertanks für Mineralöl im Mineralöllager müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl mit geeichten Messeinrichtungen versehen sein. 2Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) 1Die Lagerstätten für Mineralöl (§ 5 Abs. 3) und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt. 2Der Inhaber des Mineralöllagers (Lagerinhaber) hat die zugelassenen Lagerstätten durch Tafeln mit der Aufschrift ›Mineralöllager‹ zu kennzeichnen.

 

(4) Der Lagerinhaber darf Mineralöl nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge