(1) Für die Steueranmeldung ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) Der Steuerschuldner hat die in der Anmeldung errechnete Steuer ohne Anforderung spätestens am Fälligkeitstag zu zahlen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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