(1) 1Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdokument (§ 28 Abs. 1 oder 2) mitzuführen. 2Für den Bezug des Mineralöls gilt § 26 Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Mineralöl, das außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen wird, die Aufnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4) erst bewirkt ist, wenn der Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz am Mineralöl ausübt. 3Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments oder die entsprechenden Ausfertigungen des an seiner Stelle verwendeten Handelsdokuments (§ 28 Abs. 1) mit seiner Empfangsbestätigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. 4Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. 5Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger den Eintragungen nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Satz 2 beizufügen.

 

(2) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung häufig und regelmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat im Verfahren nach § 28 Abs. 1 in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, kann das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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