(1) 1Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der berechtigte Empfänger hat über das bezogene Mineralöl ein Mineralölempfangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Berechtigte Empfänger, die das bezogene Mineralöl im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. 4Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen. 5Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 6Das Mineralölempfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. 7Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölempfangsbuch abzuliefern.
(3) 1Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des berechtigten Empfängers die Bestände an Mineralölen amtlich festzustellen. 2Dazu hat der berechtigte Empfänger die Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 3Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.
(4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und anderen im Betrieb des berechtigten Empfängers befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.
(5) Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.
(6) Beabsichtigt der berechtigte Empfänger, die nach § 31 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfüllen haben.
(8) 1Für die Beförderung und den Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5 sowie Abs. 2 sinngemäß. 2Der berechtigte Empfänger hat das bezogene Mineralöl nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüglich in das Mineralölempfangsbuch einzutragen. 3Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der berechtigte Empfänger Mineralöl unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. 4Wird das Mineralöl außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der berechtigte Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz am Mineralöl ausübt.
(9) Die Absätze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die Mineralöl unter Steueraussetzung nur im Einzelfall beziehen.
(10) 1Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemäß. 2Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter (§ 34) die Steuer anmeldet und entrichtet.