(1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.

 

(2) 1Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen. 2Darin sind anzugeben:

 

1.

Name und Geschäftssitz des Antragstellers und des Beauftragten,

 

2.

Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,

 

3.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des Antragstellers,

 

4.

Art des zu liefernden Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz,

 

5.

Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer und

 

6.

Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll.

3Jedem der beiden Stücke sind beizufügen:

 

1.

eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist,

 

2.

eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet und

 

3.

eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.

 

(3) 1Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

(4) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung, wenn der Beauftragte Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich während zweier Monate entsteht. 2Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

 

(5) 1Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Änderungen der für die Zulassung maßgebenden Verhältnisse hat der Beauftragte dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

(6) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 15 sinngemäß.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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