(1) 1Der Antrag nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. 2Hat der Inhaber eines Betriebes nach § 25c des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 25b des Gesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Vergütung nach § 25b des Gesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zuständig ist.
(1) 1Zuständig für Anträge nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Antragstellers liegt. 2Hat der Inhaber eines Betriebes nach § 25c des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 25b des Gesetzes aus, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden.
(2) 1Die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres (Vergütungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und die Vergütung selbst zu berechnen. 3Die Vergütung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 30. September [Bis 31.12.2003: Ende] des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Gasöl verwendet worden ist, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. 4Dem Vergütungsantrag sind beizufügen:
1. |
Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Vergütungsabschnitt insgesamt bezogene Gasöle und Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (Biodiesel), |
2. |
das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen, soweit der Antragsteller zu deren Führung nach Absatz 5 verpflichtet ist, [Bis 31.12.2004: und] |
3. |
von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) [Bis 05.09.2002: die Völkermeldung zur "Versicherung der Deutschen Berufsimker"] und [Bis 31.12.2004: .] |
4. |
Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im Vergütungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3 des Gesetzes verbrauchte Gasöl. |
(3) 1Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 25c des Gesetzes (Begünstigter). 2Wechselt innerhalb eines Vergütungsabschnitts der Inhaber eines Betriebes, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.
(4) 1Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über das im Vergütungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Gasöl sowie Kraftstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Gasölmenge und den zu zahlenden Betrag enthalten. 2Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, sofern sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. 3Nach Rückgabe durch das Hauptzollamt hat er diese Belege nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.
(5) 1Inhaber von Betrieben im Sinne des § 25c Nr. 3 und 4 des Gesetzes [Bis 31.12.2004: § 25c Nr. 3 des Gesetzes] haben für jedes oder jede der in § 25b Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen ein Verwendungsbuch für Gasöl nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen, in dem die Raummenge des beim Betrieb verbrauchten Gasöls anzuschreiben ist. 2An Stelle des Verwendungsbuches kann das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, soweit der Verwendungsnachweis dadurch nicht beeinträchtigt wird. 3Das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahres abzuschließen. 4Die Bücher und Aufzeichnungen sind nach Rückgabe durch das Hauptzollamt nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren.
(6) Für Arbeiten, die ein in § 25c Nr. 3 des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebes, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten.
(6) 1Auf Antrag wird Betrieben, deren begünstigter Verbrauch innerhalb eines Kalenderjahres voraussichtlich mehr als 12 000 Liter beträgt, unbeschadet des Absatzes 2 nach Ablauf des ersten Halbjahres dieses Kalenderjahres ein Teil der Steuer vergütet (Teilvergütung). 2Die Teilvergütung wird bis zu einer Menge, die 35 vom Hundert des begünstigten Verbrauchs des dem Vergütungsabschnitt vorausgegangenen Kalenderjahres nicht übersteigt, aufgrund eines vereinfachten Nachweisverfahrens für die innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres zu begünstigten Zwecken verwendete Menge Gasöl gewährt, soweit sich die für die Vergütung maßgeblichen betriebliche...