(1) 1Wer einen Erlass, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat über die einzelnen Mengen an versteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen oder an Gemischen aus nicht gebrauchten Mineralölen und anderen Stoffen, die in das Steuerlager, den Gasgewinnungsbetrieb oder das Gaslager aufgenommen werden, und die einzelnen Mengen an Mineralölen, die aus den Gemischen zurückgewonnen werden, oder an Gemischen, die im Rahmen der Begünstigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes verwendet werden, auf Anordnung des Hauptzollamts für jeden Kalendermonat besondere Anschreibungen zu führen. 2Die Eintragungen sind mit dem etwa entstandenen Schriftwechsel und mit den Versandpapieren zu belegen.

 

(2) 1Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Mineralöle oder Gemische zu beantragen, die innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts in das Steuerlager, den Gasgewinnungsbetrieb oder das Gaslager aufgenommen oder zu begünstigten Zwecken verwendet worden sind. 2Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen. 3Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.

 

(3) 1Der Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfasst einen Kalendermonat. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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