(1) 1Der Hersteller hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Hersteller hat über den Zugang und den Abgang an Mineralölen und anderen Stoffen ein Mineralölherstellungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen und Art und Menge des aus dem Mineralölherstellungsbetrieb entfernten Mineralöls unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. 4Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulassen oder die Führung des Mineralölherstellungsbuchs erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5Das Mineralölherstellungsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. 6Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralölherstellungsbuch abzuliefern.
(3) 1Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl vorzulegen. 2Er hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecken abgegeben hat.
(4) 1Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Mineralölen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 2Der Hersteller hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. 3Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 4Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.
(5) 1Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Mineralölherstellungsbetrieb die Bestände an Mineralölen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. 2Dazu hat der Hersteller das Mineralölherstellungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. 3Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verbraucht, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.
(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und von Stoffen, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anfallen, zur Untersuchung entnehmen.
(7) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen.
(8) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 angegebenen Verhältnissen sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(9) 1Beabsichtigt der Hersteller, die angemeldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten und Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. 2Er darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. 3Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Anderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Hersteller sich verpflichtet, die Änderung unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. 4Das Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass über die An- und Abmeldung von Lagerstätten oder Lagerbehältern besondere Anschreibungen oder Verzeichnisse geführt werden. 5Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.
(10) Die Erben haben den Tod des Herstellers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluss, der Hersteller und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(11) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt die Einstellung des Betriebs unverzüglich, die Wiederaufnahme des Betriebs mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.