(1) Mineralöl darf vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet werden

 

1.

von Inhabern von Mineralölherstellungs- oder Gasgewinnungsbetrieben (§§ 6 und 8) zur Aufrechterhaltung des Betriebs, jedoch nicht als Kraftstoff in Beförderungsmitteln;

 

2.

zu anderen Zwecken als

 

a)

zur Verwendung als Kraftstoff oder zur Herstellung von Kraftstoff,

 

b)

zum Verheizen,

 

c)

zum Antrieb von Gasturbinen;

 

3.

als Luftfahrtbetriebsstoff

 

a)

von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen,

 

b)

in Luftfahrzeugen von Behörden und der Bundeswehr für dienstliche Zwecke sowie der Luftrettungsdienste für Zwecke der Luftrettung.

2Luftfahrtbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Flugbenzin der Unterposition 2710 0026, dessen Researchoktanzahl den Wert 100 nicht unterschreitet, leichter Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 0037 und Flugturbinenkraftstoff (mittelschweres Öl) der Unterposition 2710 0051 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Luftfahrzeugen verwendet werden;

 

4.

als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die ausschließlich in der gewerblichen Schiffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei zum Motorenantrieb und zum Heizen. 2Schiffsbetriebsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5[1], wenn sie auf Schiffen verwendet werden;

 

5.

als Probe zu Untersuchungszwecken.

 

(2) Zu begünstigten Zwecken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, auch zur Stromerzeugung in anderen ortsfesten Anlagen als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, dürfen vorbehaltlich des § 12 steuerfrei verwendet werden.

 

1.

gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen oder die bei der Lagerung oder Verladung von Mineralöl, beim Betanken von Kraftfahrzeugen oder der Entgasung von Transportmitteln, Verfahren der chemischen Industrie, ausgenommen bei der Mineralölherstellung, und beim Kohleabbau aus Gründen der Luftreinhaltung und aus Sicherheitsgründen aufgefangen werden

 

2.

Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13, die nach ihrer Beschaffenheit Mineralölen nach Nummer 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 am nächsten stehen.

 

(3) Absatz 1 gilt für Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform. Anzuwenden ab 01.01.2003.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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