(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, das

 

1.

sich in einem Steuerlager befindet,

 

2.

nach den §§ 14 bis 17 befördert wird.

 

(2) Steuerlager sind

 

1.

Mineralölherstellungsbetriebe (§ 6),

 

2.

Mineralöllager (§ 7).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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