[Vorspann]
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DAS OBERSTE HAUPTQUARTIER DER ALLIIERTEN MACHTE, EUROPA –
IN DER ERWÄGUNG, daß das Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere durch Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt werden sollte –
SIND auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 des Protokolls wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Art. 1
In diesem Abkommen (im folgenden als "Ergänzungsabkommen" bezeichnet) bedeutet der Ausdruck
a) |
"Bundesregierung" die Regierung der Bundesrepublik Deutschland; |
b) |
"SHAPE" das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa; |
c) |
"Hauptquartier"
i) |
SHAPE, |
ii) |
jedes SHAPE unmittelbar unterstellte internationale militärische Hauptquartier, das einem der unter Ziffer iii genannten Hauptquartiere übergeordnet ist, |
iii) |
sonstige SHAPE unterstellte, in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere, soweit auf diese das Protokoll gemäß seinem Artikel 14 Anwendung findet; |
|
d) |
"Abkommen" das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen; |
e) |
"Protokoll" das am 28. August 1952 in Paris unterzeichnete Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere. |
Art. 2
(1) Der Friedensstandort der einzelnen Abteilungen der in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiere wird durch Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und SHAPE bestimmt.
(2) Über Standortänderungen wird in der gleichen Weise entschieden.
(3)
a) |
Die Hauptquartiere, die sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, sind befugt, bei Übungen ihr Hauptquartier vorübergehend ganz oder teilweise zu verlegen. |
b) |
Sollen Manöver oder andere Übungen von einem Hauptquartier durchgeführt werden oder sollen sie auf Anordnung oder unter Leitung eines Hauptquartiers stattfinden, so ist das jeweils beteiligte Hauptquartier in jedem einzelnen Fall verpflichtet, die allgemeinen Pläne für solche Manöver oder andere Übungen bei den deutschen Behörden anzumelden. An den Manövern oder anderen Übungen teilnehmende Hauptquartiere werden ihre für die Teilnahme vorgesehene eigene personelle Stärke und Kraftfahrzeugausstattung (Anzahl und Arten) sowie diejenige ihrer Unterstützungseinheiten bei den deutschen Behörden anmelden. |
(4)
a) |
Die Bundesregierung wird am Tage der Unterzeichnung dieses Ergänzungsabkommens über die Personalstärke der in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiere unterrichtet. |
b) |
Unbeschadet besonderer Regelungen ist SHAPE befugt, die Personalstärke jedes dieser Hauptquartiere um maximal 10 v. H. über den bei der Unterzeichnung dieses Ergänzungsabkommens existierenden Stand hinaus zu erhöhen. Es bringt diese Stärke der Bundesregierung in regelmäßigen Zeitabständen von 6 Monaten zur Kenntnis. Sollte sich bei einer erneuten Erhöhung eine Überschreitung dieser Höchststärke ergeben, ist SHAPE verpflichtet, die vorherige Zustimmung der Bundesregierung zur Festsetzung eines anderen Prozentsatzes einzuholen, bis zu welchem die zu diesem Zeitpunkt vorhandene Stärke ohne Genehmigung erhöht werden darf. |
c) |
Für die Durchführung von Manövern und anderen Übungen ist SHAPE berechtigt, die Personalstärke jedes dieser Hauptquartiere um mehr als 10 v. H. über den bei der Unterzeichnung dieses Ergänzungsabkommens existierenden Stand hinaus zu erhöhen. Die Erhöhung ist der Bundesregierung unter Angabe der Zeitdauer, für die sie gelten soll, mitzuteilen. |
Art. 3
SHAPE wird als Rechtspersönlichkeit (Artikel 10 des Protokolls) von dem Obersten Alliierten Befehlshaber Europa oder jeder anderen in seinem Auftrag handelnden Behörde vortreten.
Art. 4
In Rechtsstreitigkeiten, an denen SHAPE vor einem deutschen Gericht beteiligt ist, kann die Bundesregierung im Namen von SHAPE auftreten, wenn sie hierzu aufgefordert wird. SHAPE hat der Bundesregierung die tatsächlich entstehenden Kosten zu erstatten.
Art. 5
Soweit durch besondere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und solchen Staaten, welche in der Bundesrepublik Deutschland Streitkräfte stationiert haben, die Rechtsstellung des Militär- und Zivilpersonals und der Angehörigen geregelt worden ist, bleiben die sich aus diesen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten unberührt.
Art. 6
(1) Generalen und Admiralen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die interalliierte Stellungen mit hoher Verantwortung bekleiden, können von der Bundesrepublik Deutschland nachstehende Vorrechte und Befreiungen ganz oder teilweise gewährt werden:
a) |
für die Dauer ihres Auftrags
i) |
Immunität von Festnahme und Haft, |
ii) |
Unverletzlichkeit der persönlichen Papiere und Dokumente, |
iii) |
Vergünstigungen in bezug auf Devisen- oder Währungsvorschriften, wie sie Diplomaten gewährt werden, |
iv) |
Befreiungen und Erleichterungen, wie sie Diplomaten bezüglich des persönlichen Gepäcks genieße... | |