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Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, seine Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko nach einem alternativen Standardansatz gemäß den Nummern 5 bis 11 zu berechnen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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