82. |
Sachanlagen im Sinne von Artikel 4 Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen. |
83. |
Rechnungsabgrenzungsposten, bei denen ein Institut dieen Gegenpartei nicht gemäß der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen. |
84. |
Im Einzug befindliche Werte erhalten ein Risikogewicht von 20 %. Der Kassenbestand und gleichwertige Posten wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen. |
86. |
Beständen an Aktien und anderen Beteiligungen wird ein Risikogewicht von mindestens 100 % zugewiesen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. |
87. |
Gold, das in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten wird, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen, soweit es durch entsprechende Goldverbindlichkeiten gedeckt ist. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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