82.

Sachanlagen im Sinne von Artikel 4 Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

 

83.

Rechnungsabgrenzungsposten, bei denen ein Institut dieen Gegenpartei nicht gemäß der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

 

84.

Im Einzug befindliche Werte erhalten ein Risikogewicht von 20 %. Der Kassenbestand und gleichwertige Posten wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.

 

85.

Die Mitgliedstaaten können Forderungen an Kreditinstitute, die auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen im Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und einer genauen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, mit 10 % gewichten, wenn diese Aktivposten nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch von den Behörden des Ursprungsmitgliedstaats als angemessene Sicherheit anerkannte Posten mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % ausreichend gesichert sind.

 

86.

Beständen an Aktien und anderen Beteiligungen wird ein Risikogewicht von mindestens 100 % zugewiesen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden.

 

87.

Gold, das in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten wird, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen, soweit es durch entsprechende Goldverbindlichkeiten gedeckt ist.

 

88.

Bei Forderungsverkäufen und Rückkaufsvereinbarungen sowie Outright-Terminkäufen ist das Risikogewicht der betreffenden Vermögensgegenstände, nicht das Risikogewicht der beteiligten Gegenparteien zuzuweisen.

 

89.

Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so werden die in den Artikeln 94 bis 101 vorgeschriebenen Risikogewichte zugewiesen, wenn für das Produkt ein externes Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. Liegt für das Produkt kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Forderungen, ohne n-1 Forderungen, bis maximal 1 250 % aggregiert und mit dem durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag multipliziert, um den risikogewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln. Die bei der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt als den risikogewichteten Forderungsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Forderung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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