4.

Die Kreditinstitute entwickeln und dokumentieren spezifische Vorschriften und Kriterien für die Zuordnung des maßgeblichen Indikators aus den eigenen aktuellen Geschäftsfeldern und Tätigkeiten in das Grundgerüst des Standardansatzes. Die Kriterien werden überprüft und gegebenenfalls an neue oder sich verändernde Geschäftstätigkeiten und -risiken angepasst. Für die Zuordnung der Geschäftsfelder gelten folgende Grundsätze:

 

a)

Alle Tätigkeiten werden in einer zugleich überschneidungsfreien und erschöpfenden Art und Weise einem Geschäftsfeld zugeordnet;

 

b)

Jede Tätigkeit, die nicht ohne weiteres innerhalb dieses Grundgerüsts einem Geschäftsfeld zugeordnet werden kann, die aber eine ergänzende Funktion zu einer im Grundgerüst enthaltenen Tätigkeit ist, wird dem Geschäftsfeld zugeordnet, welches sie unterstützt. Wenn mehr als ein Geschäftsfeld durch diese ergänzende Tätigkeit unterstützt wird, wird ein objektives Zuordnungskriterium angewandt;

 

c)

Kann eine Tätigkeit keinem bestimmten Geschäftsfeld zugeordnet werden, so wird das Geschäftsfeld mit dem höchsten Prozentsatz zugrunde gelegt. Dieses Geschäftsfeld gilt dann auch für die zugeordneten unterstützenden Funktionen;

 

d)

Die Kreditinstitute können interne Verrechnungsmethoden anwenden, um den maßgeblichen Indikator auf die Geschäftsfelder aufzuteilen. In einem Geschäftsfeld generierte Kosten, die einem anderen Geschäftsfeld zugerechnet werden können, können auf dieses andere Geschäftsfeld übertragen werden, beispielsweise indem interne Transferkosten zwischen den beiden Geschäftsfeldern zugrunde gelegt werden;

 

e)

Die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko vorgenommene Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern ist mit den für das Kredit- und Marktrisiko verwendeten Kategorien konsistent;

 

f)

Die höhere Management-Ebene ist unter Aufsicht der Verwaltungsorgane des Kreditinstituts für die Zuordnungsgrundsätze verantwortlich; und

 

g)

Der Zuordnungsprozess unterliegt einer unabhängigen Überprüfung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge