2. |
Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute können ebenfalls von der Anwendung der Artikel 9 und 10 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitte 2, 3, 4, 5 und 6 sowie des Kapitels 3 ausgenommen werden, sofern die Gesamtheit, bestehend aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Kreditinstituten – unbeschadet der Anwendung der genannten Vorschriften auf die Zentralorganisation selbst –, diesen Vorschriften auf konsolidierter Basis unterliegt. Bei derartigen Ausnahmen sind die Artikel 16, 23, 24 und 25, der Artikel 26 Absätze 1 bis 3 und die Artikel 28 bis 37 auf die aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten bestehende Gesamtheit anzuwenden. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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