Eine zuständige Behörde, die aufgrund des Artikels 44 vertrauliche Informationen erhält, darf diese nur im Rahmen ihrer Aufgaben und nur für folgende Zwecke verwenden:
b) |
zur Verhängung von Sanktionen, |
c) |
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen