Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 66 umfassen die nicht konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitute die nachstehend aufgeführten Bestandteile:
a) |
das Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, zuzüglich des Emissionsagiokontos, jedoch unter Ausschluss der kumulativen Vorzugsaktien; |
b) |
die Rücklagen im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 86/635/EWG sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenen Ergebnisse; |
c) |
den Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG; |
d) |
die Neubewertungsrücklagen im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie 78/660/EWG; |
e) |
die Wertberichtigungen im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG; |
f) |
die sonstigen Bestandteile im Sinne des Artikels 63; |
h) |
die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit sowie die nachrangigen Darlehen im Sinne des Artikels 64 Absatz 3. |
Folgende Posten sind gemäß Artikel 66 abzuziehen:
i) |
der Bestand des Kreditinstituts an eigenen Aktien zum Buchwert; |
j) |
immaterielle Anlagewerte im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 (Aktiva) der Richtlinie 86/635/EWG; |
k) |
materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr; |
l) |
Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von mehr als 10 % ihres Kapitals; |
p) |
die folgenden Posten des Kreditinstituts in Bezug auf die unter Buchstabe o genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:
|
q) |
bei Kreditinstituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 Unterabsatz 2 ermitteln, die Beträge, die bei der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 36 in Abzug gebracht werden, sowie die erwarteten Verlustbeträge, die sich aus der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummern 32 und 33 ergeben, und |
r) |
der nach Anhang IX Teil 4 ermittelte Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, die gemäß Anhang IX Teil 4 mit einem Risikogewicht von 1 250 % angesetzt werden. |
Für die Zwecke des Buchstaben b können die Mitgliedstaaten die Berücksichtigung von Zwischengewinnen vor dem endgültigen Beschluss nur dann genehmigen, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, dass es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt.
Bei einem Kreditinstitut, das der Originator einer Verbriefung ist, sind die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, von dem unter Buchstabe b genannten Kapitalbestandteil ausgenommen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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