a)

Aufsichtlich anerkennungsfähige Nettingformen

Für die Anwendung dieses Teils ist unter "Vertragspartner" jedes Rechtssubjekt (einschließlich natürlicher Personen) zu verstehen, das zum Abschluss einer vertraglichen Nettingvereinbarung befugt ist. und unter "vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarung" eine schriftliche, bilaterale Vereinbarung zwischen einem Kreditinstitut und einem Vertragspartner, durch die eine einzige rechtliche Verpflichtung geschaffen wird, die alle eingeschlossenen bilateralen Mastervereinbarungen und Transaktionen abdeckt, die unterschiedliche Produktkategorien betreffen. Vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen erstrecken sich nur auf Netting auf bilateraler Grundlage.

Für die Zwecke des produktübergreifenden Netting gelten als Produktkategorien:

i) echte und unechte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte;
ii) Lombardgeschäfte und
iii) die in Anhang IV aufgeführten Verträge.

Die zuständigen Behörden können folgende Formen von vertraglichem Netting als risikosenkend anerkennen:

i) bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefasst werden, dass sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und somit ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen lässt;
ii) sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, und
iii) vertragliche produktübergreifende Nettingvereinbarungen, die von Kreditinstituten geschlossen werden, die von ihren zuständigen Behörden die Genehmigung erhalten haben, die in Teil 6 dargelegte Methode für unter diese Methode fallende Transaktionen anzuwenden. Das Netting von Transaktionen, die von Mitgliedern einer Gruppe getätigt wurden, wird für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht anerkannt.
 

b)

Bedingungen für die Anerkennung

Die zuständigen Behörden können ein vertragliches Netting nur unter folgenden Bedingungen als risikosenkend anerkennen:

i) Das Kreditinstitut muss über eine vertragliche Nettingvereinbarung mit seinem Vertragspartner verfügen, durch die ein einheitliches Vertragsverhältnis geschaffen wird, das alle einbezogenen Geschäfte abdeckt, so dass das Kreditinstitut dann, wenn der Vertragspartner den Vertrag aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder aufgrund anderer ähnlicher Umstände nicht erfüllt, nur das Recht auf Erhalt bzw. die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einzelnen einbezogenen Transaktionen hat.
ii)

Das Kreditinstitut muss für die zuständigen Behörden wohlbegründete schriftliche Rechtsauskünfte bereitgestellt haben, aus denen hervorgeht, dass die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Fall einer Anfechtung entscheiden würden, dass sich in den unter Ziffer i genannten Fällen die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstituts auf den dort beschriebenen Saldo beschränken würden, wie in Ziffer i dargelegt, und zwar

  • nach dem Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, und, falls die ausländische Zweigstelle eines Unternehmens beteiligt ist, auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist,
  • nach dem Recht, das für die einzelnen einbezogenen Transaktionen maßgeblich ist, und
  • nach dem Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken.
iii) Das Kreditinstitut muss Verfahren anwenden, die sicherstellen, dass die Rechtsgültigkeit seiner Nettingvereinbarungen laufend im Lichte eventueller Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird;
iv) das Kreditinstitut nimmt alle erforderlichen Papiere zu seinen Unterlagen;
v) das Kreditinstitut bezieht die Auswirkungen von Netting in die Messung des Gesamtkreditrisikos jedes einzelnen Vertragspartners ein und steuert sein CCR dementsprechend, und
vi) das Kreditrisiko jedes einzelnen Vertragspartners wird zusammengefasst, um transaktionsübergreifend eine einzige rechtskräftige Forderung zu erhalten.

Die zuständigen Behörden müssen, erforderlichenfalls nach Konsultation anderer betroffener zuständiger Behörden, überzeugt sein, dass das vertragliche Netting nach dem Recht aller betreffenden Rechtsordnungen rechtswirksam ist. Ist eine der zuständigen Behörden hiervon nicht überzeugt, wird die vertragliche Nettingvereinbarung für keine der Vertragsparteien als risikosenkend anerkannt.

Die zuständigen Behörden können wohlbegründete Rechtsauskünfte, die nach Gruppen oder Klassen von vertraglichem Netting abgefasst sind, anerkennen.

Verträge, die eine Bestimmung enthalten, wonach eine weiter bestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder "walk-away clause"), werden nicht al...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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