(1) Die zuständigen Behörden üben die in Artikel 69 genannten Aufsichtsbefugnisse, Ermittlungsbefugnisse und Befugnisse zur Festlegung von Abhilfemaßnahmen sowie die in Artikel 70 genannten Sanktionsbefugnisse in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen entweder
a) |
unmittelbar oder |
b) |
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder |
c) |
in eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben auf Stellen, denen gemäß Artikel 67 Absatz 2 Aufgaben übertragen wurden, oder |
d) |
durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden aus. |
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe bzw. des Umfangs einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder einer Maßnahme, die in Ausübung der Sanktionsbefugnisse nach Artikel 70 verhängt wurde, allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen gegebenenfalls:
a) |
die Schwere und Dauer des Verstoßes, |
b) |
der Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, |
d) |
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen, |
e) |
die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, |
g) |
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person. |
Die zuständigen Behörden können zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Faktoren weitere Faktoren berücksichtigen, wenn sie die Art und die Höhe bzw. den Umfang von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen festlegen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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