(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Konzentrationen bei Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Verpackungen oder Verpackungskomponenten kumulativ die folgenden Werte nicht überschreiten:
- 600 Gewichts-ppm zwei Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,
- 250 Gewichts-ppm drei Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,
- 100 Gewichts-ppm fünf Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(2) Die Konzentrationen nach Absatz 1 gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne der Richtlinie 69/493/EWG[1] hergestellte Verpackungen.
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie um die Festlegung zu ergänzen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Konzentrationen nicht für recycelte Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen gelten und welche Arten von Verpackungen von der Anforderung gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels ausgenommen sind.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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