(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Konzentrationen bei Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Verpackungen oder Verpackungskomponenten kumulativ die folgenden Werte nicht überschreiten:

 

(2) Die Konzentrationen nach Absatz 1 gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne der Richtlinie 69/493/EWG[1] hergestellte Verpackungen.

 

(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie um die Festlegung zu ergänzen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Konzentrationen nicht für recycelte Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen gelten und welche Arten von Verpackungen von der Anforderung gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels ausgenommen sind.

[1] ABl. Nr. L 326 vom 29. 12. 1969, S. 36.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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