(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu gewährleisten, sofern es noch keine derartige Datenbanken gibt; dies soll dazu beitragen, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission die Erreichung der in dieser Richtlinie dargelegten Zielvorgaben überprüfen können.
(2) Die Datenbanken gemäß Absatz 1 umfassen die Daten auf der Grundlage von Anhang III und enthalten insbesondere Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens in den einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Angaben über Toxizität oder Gefährlichkeit der Verpackungsmaterialien und der für ihre Herstellung verwendeten Bestandteile.
(3a) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Kalenderjahr die Daten zur Umsetzung der Zielvorgaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis i und die Daten über wiederverwendbare Verpackungen.
Sie übermitteln die Daten auf elektronischem Wege binnen 18 Monaten nach Ende des Berichtsjahres, für das die Daten erhoben werden. Die Daten werden in dem von der Kommission auf der Grundlage von Anhang III festgelegten Format gemäß Absatz 3d des vorliegenden Artikels übermittelt.
Der erste Berichtszeitraum über die Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i und die Daten über wiederverwendbare Verpackungen beginnt im ersten vollen Kalenderjahr nach Erlass des Durchführungsrechtsakts, in dem gemäß Absatz 3d dieses Artikels das Berichtsformat festgelegt wird, und umfasst die Daten für diesen Berichtszeitraum.
(3b) Den Datenberichten der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel liegen ein Qualitätskontrollbericht sowie ein Bericht über die gemäß Artikel 6a Absätze 3 und 8 ergriffenen Maßnahmen bei, der gegebenenfalls auch detaillierte Angaben zur durchschnittlichen Verlustquote enthält.
(3c) Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Organisation der Datenerhebung, der Datenquellen und der von den Mitgliedstaaten angewandten Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz der Daten. Die Bewertung kann auch spezifische Verbesserungsvorschläge umfassen. Der Bericht wird nach der ersten Datenübermittlung durch die Mitgliedstaaten und anschließend alle vier Jahre erstellt.
(3d) Die Kommission erlässt spätestens bis zum 31. März 2019 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Datenübermittlung gemäß Absatz 3a dieses Artikels. Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e der vorliegenden Richtlinie verwenden die Mitgliedstaaten das Format, das im Beschluss 2005/270/EG der Kommission festgelegt wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die spezifischen Probleme für kleine und mittlere Unternehmen bei der Bereitstellung detaillierter Daten.
(6) Die Mitgliedstaaten verlangen von allen betroffenen Marktteilnehmern, daß sie den zuständigen Behörden die in diesem Artikel geforderten verläßlichen Daten über ihren Sektor vorlegen.