Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung durch Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt:
a) |
den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung; |
b) |
Änderungen der unter Buchstabe a genannten Akte, einschließlich der Verlängerung der Dauer der Gesellschaft; |
c) |
nach jeder Änderung des Errichtungsaktes oder der Satzung den vollständigen Wortlaut des geänderten Aktes in der geltenden Fassung; |
e) |
zumindest jährlich den Betrag des gezeichneten Kapitals, falls der Errichtungsakt oder die Satzung ein genehmigtes Kapital erwähnt und falls die Erhöhung des gezeichneten Kapitals keiner Satzungsänderung bedarf; |
f) |
die nach Maßgabe der Richtlinien 86/635/EWG[1] und 91/674/EWG[2] des Rates und der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[3] für jedes Geschäftsjahr offenzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung; |
g) |
jede Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; |
h) |
die Auflösung der Gesellschaft; |
i) |
die gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird; |
j) |
die Bestellung und die Personalien der Liquidatoren sowie ihre Befugnisse, sofern diese nicht ausdrücklich und ausschließlich aus dem Gesetz oder der Satzung hervorgehen; |
k) |
den Abschluss einer Liquidation sowie in solchen Mitgliedstaaten, in denen die Löschung Rechtswirkungen auslöst, die Löschung der Gesellschaft im Register. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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