(1) Um die Energieeffizienz zu fördern und die Endkunden zu stärken, empfehlen die Mitgliedstaaten oder — wenn das von einem Mitgliedstaat vorgesehen ist — die Regulierungsbehörden nachdrücklich, dass die Elektrizitätsunternehmen und die anderen Marktteilnehmer den Stromverbrauch optimieren, unter anderem indem sie Energiemanagementdienstleistungen anbieten, neuartige Preismodelle entwickeln und unter Wahrung der geltenden Datenschutzvorschriften der Union intelligente Messsysteme einführen, die insbesondere mit Energiemanagementsystemen für Verbraucher und intelligenten Netzen interoperabel sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihren Hoheitsgebieten intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Kunden am Elektrizitätsmarkt unterstützt wird. Diese Einführung kann einer Kosten- Nutzen-Analyse unterliegen, die gemäß den in Anhang II genannten Grundsätzen erfolgt.
(3) Die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung intelligenter Messsysteme entscheiden, erlassen und veröffentlichen die funktionalen und technischen Mindestanforderungen des Artikels 20 und des Anhangs II an intelligente Messsysteme, die in ihren Hoheitsgebieten eingeführt werden sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese intelligenten Messsysteme interoperabel sowie in der Lage sind, Ausgabewerte für Energiemanagementsysteme für Verbraucher zu liefern. In diesem Zusammenhang tragen die Mitgliedstaaten der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität ermöglichen, bewährter Verfahren sowie der Bedeutung, die der Einführung intelligenter Netze und dem Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarkts zukommt, gebührend Rechnung.
(4) Die Mitgliedstaaten, die die Einführung intelligenter Messsysteme vorantreiben, stellen sicher, dass die Endkunden unter Berücksichtigung der langfristigen Vorteile für die gesamte Versorgungskette in transparenter und diskriminierungsfreier Weise an den mit der Einführung verbundenen Kosten beteiligt werden. Die Mitgliedstaaten oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden überwachen diese Einführung in ihren Hoheitsgebieten regelmäßig, um die Weitergabe von Vorteilen an die Verbraucher zu verfolgen.
(5) Wurde die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ beurteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Analyse mindestens alle vier Jahre oder häufiger überarbeitet wird, um wesentlichen Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen und der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse ihrer aktualisierten Kosten-Nutzen-Analyse mit, sobald diese vorliegt.
(6) Die Bestimmungen dieser Richtlinie zu intelligenten Messsysteme gelten für künftig eingebaute Anlagen und für Anlagen, die ältere intelligente Zähler ersetzen. Intelligente Messsysteme, die bereits installiert sind oder bei denen der "Beginn der Arbeiten" vor dem 4. Juli 2019 liegt, dürfen für die Zeit ihrer Lebensdauer in Betrieb bleiben, im Fall intelligenter Messsysteme, die die Anforderungen des Artikels 20 und des Anhangs II nicht erfüllen, jedoch nicht nach dem 5. Juli 2031.
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes bedeutet "Beginn der Arbeiten" entweder der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste verbindliche Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste Zeitpunkt maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken oder Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei Übernahmen ist der "Beginn der Arbeiten" der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.