Wird die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse positiv bewertet oder werden intelligente Messsysteme nach dem 4. Juli 2019 systematisch eingeführt, so beachten die Mitgliedstaaten bei deren Einführung europäische Normen, Anhang II und die folgenden Anforderungen:
c) |
Der Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endkunden erfolgt gemäß den einschlägigen Vorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre. |
e) |
Falls die Endkunden es wünschen, werden ihnen oder in ihrem Auftrag handelnden Dritten Messdaten über ihre Stromeinspeisung in das Netz und ihren Stromverbrauch gemäß den nach Artikel 24 erlassenen Durchführungsrechtsakten über eine standardisierte Kommunikationsschnittstelle oder über Fernzugriff in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt, das es ihnen ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen. |
Für die Zwecke von Buchstabe e muss es Endkunden, gemäß ihrem Recht auf Datenübertragbarkeit nach den Datenschutzvorschriften der Union, möglich sein ihre Messdaten ohne zusätzliche Kosten zu finden oder einem Dritten zu übermitteln.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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