(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich sind; hierfür gilt insbesondere Folgendes:

 

a)

Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich sind, einschließlich des Übertragungsnetzes, müssen Eigentum des Übertragungsnetzbetreibers sein.

 

b)

Das Personal, das für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich ist, so auch für die Erfüllung aller Aufgaben des Unternehmens, muss beim Übertragungsnetzbetreiber angestellt sein.

 

c)

Leasing von Personal und Erbringung von Dienstleistungen für bzw. durch andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens sind untersagt. Der Übertragungsnetzbetreiber darf jedoch für das vertikal integrierte Unternehmen Dienstleistungen erbringen, sofern dabei

i)

die Netzbenutzer unterschiedslos behandelt werden, die Dienstleistungen allen Netzbenutzern unter den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei Erzeugung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird und

ii)

die dafür geltenden Vertragsbedingungen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

 

d)

Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans nach Artikel 49 sind dem Übertragungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte bzw. für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Unternehmen bereitzustellen.

 

(2) Die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung umfasst neben den in Artikel 40 aufgeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:

 

a)

Vertretung des Übertragungsnetzbetreibers und Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden

 

b)

Vertretung des Übertragungsnetzbetreibers im ENTSO (Strom)

 

c)

Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der unterschiedslosen Behandlung von Netzbenutzern bzw. Kategorien von Netzbenutzern

 

d)

Erhebung aller übertragungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten, Energie für Verluste und Entgelten für Systemdienstleistungen

 

e)

Betrieb, Wartung und Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Übertragungsnetzes

 

f)

Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit

 

g)

Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Übertragungsnetzbetreibern, von Strombörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern

 

h)

alle unternehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT- Dienste

 

(3) Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] genannten Rechtsformen.

 

(4) Übertragungsnetzbetreiber müssen bei ihrer Unternehmensidentität, ihrer Kommunikation, ihrer Markenpolitik und ihren Geschäftsräumen dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung bei der Sonderidentität des vertikal integrierten Unternehmens oder eines Teils davon ausgeschlossen ist.

 

(5) Übertragungsnetzbetreiber unterlassen die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder -Ausrüstung, Liegenschaften und Zugangskontrollsystemen mit jedem Unternehmensteil vertikal integrierter Unternehmen und stellen sicher, dass sie nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern für IT-Systeme oder -Ausrüstung und Zugangskontrollsysteme zusammenarbeiten.

 

(6) Die Rechnungslegung von Übertragungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen.

[1] Artikel 46 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e bis h, Absätze 3 bis 6 gelten ab dem 1. Januar 2021.
[2] Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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