(1) Die Regulierungsbehörden sind befugt, erforderlichenfalls von den Übertragungsnetz- und Verteilernetzbetreibern zu verlangen, die in Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie genannten Vertragsbedingungen, einschließlich der Tarife oder Methoden, zu ändern, damit sie gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/943 angemessen sind und diskriminierungsfrei angewendet werden. Verzögert sich die Festlegung von Übertragungs- und Verteilungstarifen, so sind die Regulierungsbehörden befugt, vorläufig geltende Übertragungs- und Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden festzulegen oder zu genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden, falls die endgültigen Übertragungs- und Verteilungstarife oder Methoden von diesen vorläufigen Tarifen oder Methoden abweichen.
(2) Jeder Betroffene, der eine Beschwerde gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber im Zusammenhang mit dessen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.
(3) Jeder Betroffene, der gegen eine gemäß Artikel 59 getroffene Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, gegen die vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann binnen zwei Monaten oder innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung von Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des AEUV, insbesondere Artikel 102, Rechnung.
(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
(6) Beschwerden nach den Absätzen 2 und 3 lassen die nach dem Unionsrecht bzw. den nationalen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
(7) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind umfassend zu begründen, damit sie gerichtlich überprüft werden können. Die Entscheidungen sind der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht einräumen, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.