rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Leitsatz (redaktionell)
Die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Steuerberaters für das Vorverfahren nach § 139 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO setzt voraus, dass diese dem Kläger tatsächlich in Rechnung gestellt worden sind. Lediglich fiktive Gebühren sind nicht erstattungsfähig.
Eine Zeitgebühr des Steuerberaters nach §§ 13, 28 StBGebV für die Prüfung von Steuerbescheiden vor Einspruchseinlegung ist im Rahmen des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erstattungsfähig, da diese Prüfung nicht Teil des Vorverfahrens im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist.
Das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO bzw. VV 1002 RVG setzt eine besondere Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung des Rechtsstreits voraus. Für das Entstehen einer Erledigungsgebühr reicht insoweit eine schriftsätzlich vorgetragene rechtliche Argumentation bzw. der Hinweis auf die Rechtslage oder eine bestehende Rechtsprechung nicht aus, auch wenn daraufhin der Bescheid geändert oder aufgehoben wird und dies zur Erledigung des Verfahrens führt. Diese Tätigkeit des Rechtsanwalts ist bereits mit der allgemeinen Prozessgebühr (nach BRAGO) bzw. der Verfahrensgebühr (nach RVG) abgegolten.
Normenkette
FGO § 139 Abs. 3; BRAGO §§ 24, 118 Abs. 1 Nr. 1; StBGebV 1998 §§ 13, 28, 40 Abs. 1 Nr. 1, § 41
Gründe
Die gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 und 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin ist unbegründet.
Zu Recht ist im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 22. Januar 2008 weder die mit Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsführerin vom 11. Oktober 2007 geltend gemachte Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) für das Vorverfahren (dazu unter I.) noch die dort ebenfalls geltend gemachte Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO (dazu unter II.) berücksichtigt worden.
I.
Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Darüber hinaus bestimmt § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO, dass gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig sind. Hiervon ausgehend wären, da das Gericht mit Beschluss vom 06. März 2008 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig erklärt hat, zwar die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens, insbesondere auch Steuerberater- oder Rechtsanwaltsgebühren, grundsätzlich erstattungsfähig. Dennoch kommt eine Erstattung der geltend gemachten Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im Streitfall nicht in Betracht.
Zum einen handelt es sich dabei nicht um die gesetzlich vorgesehene Gebühr des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin im Vorverfahren. Ausweislich der Akte wurde die Erinnerungsführerin im Vorverfahren nämlich durch den Steuerberater X vertreten, der ausweislich seines Briefkopfes kein Rechtsanwalt ist. Ein Anspruch bestünde daher allenfalls auf eine Geschäftsgebühr nach §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 41 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) in der Fassung der 3. VO zur Änderung der StBGebV vom 20. August 1998 (BGBl I 1998, 2369), jedoch nicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.
Zum anderen steht jedoch auch hinsichtlich einer solchen Gebühr nach §§ 40 Abs. 1 Nr. 1, 41 StBGebV in der o.g. Fassung der Erinnerungsführerin kein Erstattungsanspruch zu. Denn eine solche Gebühr hat der Steuerberater X der Erinnerungsführerin tatsächlich nicht in Rechnung gestellt. Nach ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung sind aber fiktive Ausgaben nicht erstattungsfähig (vgl. BFH, Beschluss vom 04. Mai 1965 VII 70/62, HFR 1965, 481; FG Bremen, Beschluss vom 14. August 1998 298106Ko2, EFG 1998, 1535; FG Bremen, Beschluss vom 02. März 2000, 298273Ko2, 29274Ko2, 298275Ko2, 298276Ko2, EFG 2000, 513; Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl. § 139 Rn 115). Im Streitfall war insbesondere angesichts des Beraterwechsels nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung als Voraussetzung einer Erstattungsfähigkeit nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zu verlangen, dass der frühere Berater der Erinnerungsführerin dieser die Kosten des Vorverfahrens tatsächlich gesondert in Rechnung gestellt hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, muss der Kostenfestsetzungsantrag insoweit abgelehnt werden (vgl. FG Bremen, Beschluss vom 14. August 1998, 298106Ko2, EFG 1998, 1535). Hiervon ausgehend hat die Erinnerungsführerin den Nachweis, dass der Steuerberater, der sie in den Einspruchsverfahren gegen die hier streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide vertreten hat, ihr tatsächlich Gebühren für das Vorverfahren in Rechnung gestellt hat, nicht erbracht. Vielmehr ergibt sich aus der eingereichten Gebührenrechnung des Steuerberaters X vom 27. Ap...