1Zur Bestimmung des Gegenwerts des in diesem Abschnitt in ECU ausgedrückten Betrages in Landeswährung wenden die Mitgliedstaaten den am 16. Dezember 1991 geltenden Umrechnungssatz an. [1]2Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei wenden jedoch den am Tag ihres Beitritts geltenden Umrechnungssatz an.

[1] ABl. Nr. C 328 vom 17. 12. 1991, S. 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge