(1) 1Bei den Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 EStG fallen, handelt es sich um bestimmte betriebliche Aufwendungen, die den nichtunternehmerischen Bereich berühren. 2Für die Abgrenzung gelten die Grundsätze in den Abschnitten 20 und 20 a EStR. 3Betrieblich veranlaßte Bewirtungsaufwendungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, unterliegen auch insoweit nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c UStG, als sie nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen. 4Bei Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG fallen, handelt es sich um Aufwendungen, die die Lebensführung des Unternehmers betreffen (vgl. Abschnitt II7 EStR).
(2) 1Die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung ist für den Bereich der Umsatzsteuer nicht bindend. 2So sind z. B. Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 EStG auch dann als Eigenverbrauch zu erfassen, wenn ihr Abzug ertragsteuerlich zu Unrecht zugelassen worden ist. 3Als Eigenverbrauch sind auch Aufwendungen zu behandeln, die wegen Nichterfüllung von Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen sind.
(3) 1Zur Umsatzbesteuerung eines Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG bei Unternehmern, für die § 4 Abs. 5 EStG ertragsteuerlich keine Bedeutung hat, weil sie keinen Gewinn zu ermitteln haben - z. B. gemeinnützige Einrichtungen, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind -, gilt folgendes:
2Aufwendungen, die ihrer Art nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 EStG fallen, unterliegen auch dann als Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG der Umsatzsteuer, wenn § 4 Abs. 5 EStG bei dem Unternehmer ertragsteuerlich keine Bedeutung hat. 3Danach sind z. B. Bewirtungsaufwendungen als Eigenverbrauch zu behandeln, wenn der Unternehmer die Höhe und betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen nicht nachweist. 4Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG schließen die Verpflichtung des Unternehmers ein, über die in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG bezeichneten Aufwendungen alle erforderlichen Angaben zu machen, die es dem Finanzamt ermöglichen, die Höhe und die betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen zu prüfen. 5Da die Besteuerung des Eigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c UStG u. a. unmittelbar an § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG anknüpft, ist bei Bewirtungen, die nicht als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterliegen, für umsatzsteuerliche Zwecke grundsätzlich der gleiche Nachweis zu verlangen, der einkommensteuerrechtlich zu führen ist oder zu führen wäre (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 EStG, Abschnitt 20 Abs. 9 EStR). 6Bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 9 KStG bezeichneten Einrichtungen können Aufwendungen auch einem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen sein. 7In diesem Fall kommt es nicht zu einem Eigenverbrauch.
(4) Bei Unternehmern mit steuerfreien Umsätzen, z. B. Banken, unterliegen Sachgeschenke in Form von Werbeträgern der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c UStG, wenn die Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten - ohne Umsatzsteuer - der Sachgeschenke den Betrag von 75 DM überschreiten; insoweit ist der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen.