(1) 1Ein Verzicht auf Steuerbefreiungen ist nur in den Fällen des § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG Zulässig. 2Der Unternehmer hat bei diesen Steuerbefreiungen die Möglichkeit, seine Entscheidung für die Steuerpflicht bei jedem Umsatz einzeln zu treffen. 3Zur Aufzeichnungspflicht wird auf Abschnitt 256 Abs. 4 hingewiesen.
(2) 1Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist auch im Rahmen der Besteuerung nach § 19 UStG zulässig. 2Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG. 3Für Unternehmer, die ihre Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach den Vorschriften des § 24 UStG versteuern, findet § 9 UStG keine Anwendung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UStG). 4Ferner ist § 9 UStG in den Fällen des Eigenverbrauchs nicht anzuwenden.
(3) 1Der Verzicht auf Steuerbefreiung ist an keine besondere Form und Frist gebunden. 2Er ist möglich, solange die Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar geworden ist (vgl. Abschnitt 247 Abs. 6) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 3Der Verzicht ist auch noch möglich, wenn die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert wird.
(4) 1Unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen kann der Verzicht auch wieder rückgängig gemacht werden. 2Sind für diese Umsätze Rechnungen oder Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden, so entfällt die Steuerschuld nur, wenn die Rechnungen oder Gutschriften berichtigt werden.
(5) Ein Grundstück dient Wohnzwecken oder anderen nichtunternehmerischen Zwecken, wenn es von demjenigen, dem die Nutzung auf der Endstufe überlassen wird, für private, hoheitliche, ideelle oder andere Zwecke genutzt wird, die keinem unternehmerischen Bereich (BFH-Urteil vom 20. 12. 1984, BStBl 1985 II S. 176) zuzuordnen sind.
Beispiel 1:
1Unternehmer A vermietet eine Tennishalle an Unternehmer B, der die Spielflächen an Privatpersonen vermietet. 2Soweit es sich um die Vermietung von Betriebsvorrichtungen handelt (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG; Abschnitt 86 Abs. 1 Nr. 3 b), sind die Vermietungsleistungen von A und B steuerpflichtig. 3Die Vermietung des Grundstücks ist in beiden Fällen steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG. 4Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung durch A ist nicht möglich, weil die Tennishalle auf der Endstufe für private Zwecke genutzt wird. 5B kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die Spielflächen nicht an andere Unternehmer für deren Unternehmen vermietet werden.
Beispiel 2:
1Unternehmer A vermietet ein Bürohaus an Unternehmer B, der es seinerseits an die Stadt C vermietet. 2C nutzt das Gebäude als Rathaus. 3Die Vermietungen von A an B und von B an C sind steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG. 4Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung durch A ist nicht möglich, weil das Bürohaus auf der Endstufe für hoheitliche Zwecke genutzt wird. 5Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung durch B ist ausgeschlossen, weil das Bürohaus nicht an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet wird.
Beispiel 3:
1Unternehmer A vermietet ein Hallenbad an Unternehmer B. 2B vermietet bestimmte Bahnen an Schwimmvereine, die diese ihren Mitgliedern ohne besonderes Entgelt (Abgeltung durch Mitgliedsbeitrag) zur Benutzung zur Verfügung stellen. 3Soweit es sich um die Vermietung von Betriebsvorrichtungen handelt (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG; Abschnitt 86 Abs. 1 Nr. 2 b), sind die Vermietungsleistungen von A und B steuerpflichtig. 4Die Vermietung des Grundstücks ist in beiden Fällen steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG. 5Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung durch A ist nicht möglich, weil das Hallenbad auf der Endstufe für ideelle Zwecke genutzt wird. 6B kann auf die Steuerbefreiung nicht verzichten, weil die Bahnen nicht an andere Unternehmer für deren Unternehmen vermietet werden.
(6) 1Die Einschränkung der Verzichtsmöglichkeit gilt nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 UStG nicht in den Fällen, in denen die Nutzungsüberlassung an den Leistungsempfänger auf der Endstufe steuerpflichtig ist. 2Auf der Vorstufe ist daher der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks insbesondere dann zulässig, wenn das Grundstück auf der Endstufe zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden genutzt wird (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).
Beispiel 1:
1Unternehmer A vermietet langfristig Ferienwohnungen an Unternehmer B, der diese tage- oder wochenweise an Urlauber vermietet. 2Die Vermietung von A an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG. 3Die Vermietung von B an die Urlauber ist steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). 4Daher kann A auf die Steuerbefreiung verzichten.
Beispiel 2:
1Unternehmer A vermietet ein Hallenbad an Unternehmer B. 2B gestattet Einzelpersonen, das Hallenbad im Rahmen des allgemeinen Badebetriebs gegen Eintrittsgeld zu benutzen. 3Die Vermietung von A an B ist steuerpflichtig, soweit es sich um die Vermietung von Betriebsvorrichtungen handelt (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, Abschnitt 86 Abs. 1 Nr. 2 b). 4Die Vermietung des Grundstücks an B ist steuerfrei nach § 4 Nr. 12 B...