(1) 1Teilleistungen setzen voraus, daß eine Leistung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise überhaupt teilbar ist. 2Ferner ist Voraussetzung, daß sie nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. 3Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG). 4Vereinbarungen dieser Art werden im allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltsabrechnungen durchgeführt werden. 5Das Entgelt ist auch in diesen Fällen nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 UStG zu ermitteln. 6Deshalb gehören Vorauszahlungen auf spätere Teilleistungen zum Entgelt für diese Teilleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 19.5.1988, BStB1 II S. 848). 7Wegen der Mindest-Istversteuerung bei Anzahlungen auf Teilleistungen vgl. Abschnitt I81.

Beispiel 1:

In einem Mietvertrag über 2 Jahre ist eine monatliche Mietzahlung vereinbart.

Beispiel 2:

1Ein Kohlenhändler verpflichtet sich zur Lieferung von 120 Tonnen Steinkohle. 2Der Preis ist nach Tonnen vereinbart. 3Der Kohlenhändler liefert je 60 Tonnen in verschiedenen Voranmeldungszeiträumen und stellt gesonderte Rechnungen aus.

Beispiel 3:

1Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen (§ 5 Nr. 1 a der Verdingungsordnung für Bauleistungen A - VOB/A) die Mauer- und Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen. 2Die Mauer- und Betonarbeiten werden gesondert abgenommen und abgerechnet. 3Der Innen- und Außenputz werden später ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.

8ln den Beispielen 1 bis 3 werden Leistungen in Teilen geschuldet und bewirkt.

Beispiel 4:

1Ein Unternehmer wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen. 2In der Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. 3Der Unternehmer versendet die Materialien zum Bestimmungsort und führt dort die Arbeiten aus. 4Gegenstand der vom Auftragnehmer auszuführenden Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. 5Die Werklieferung bildet eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt werden kann (vgl. Abschnitt 27).

Beispiel 5:

1Eine Gebietskörperschaft überträgt einem Bauunternehmer nach Maßgabe der VOB als Gesamtleistung die Mauer- und Betonarbeiten an einem Hausbau. 2Sie gewährt dem Bauunternehmer auf Antrag nach Maßgabe des § 16 Nr. 1 VOB/B "in Höhe der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen" Abschlagszahlungen. 3Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf die Haftung und gelten nicht als Abnahme von den Teilleistungen. 4Der Bauunternehmer erteilt die Schlußrechnung erst, wenn die Gesamtleistung ausgeführt ist. 5Hiernach entsteht die Steuer im vorliegenden Fall, soweit nicht bei der Vereinnahmung der Abschlagszahlungen die Mindest-Istversteuerung eingreift (vgl. Abschnitt I81), mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Bauunternehmer die gesamte, vertraglich geschuldete Werklieferung bewirkt hat.

 

(2) Zur Frage der Teilbarkeit von Bauleistungen vgl. BdF-Schreiben vom 28.12.1970 (USt-Kartei §27 S. 7440 Karte 11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge